Garetien:Königlich Garetisches Hoch- und Krongericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Stellen die Richter zu Meilersgrund fest, dass sie nicht von ausreichendem protokollarischem Rang sind, oder die Streitigkeiten über die Grenzen Garetiens hinausgehenen, beauftragen sie das Reichsgericht.
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Das Gericht besitzt seit der Reform durch Kaiser Reto zwei Kammern: eine hochadlige und eine gemeinadlige Kammer. Es folgt damit dem Beispiel des Reichsgerichtes.
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Die Hochadlige Kammer, auch „Grafenschranke“ genannt, vor die man treten muss, wird vom Garether Markvogt präsidiert. Ihr gehören die Burggrafen als Schöffen an. Vor die Grafenschranke tritt jedoch nur höchst selten jemand.
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In der Praxis ist das Gericht durch bestellte Gerichstadvokaten besetzt, die zum Teil vom Zedernkabinett ernannt werden und zum Teil als Landrichter der Grafschaften (inklusive der Markgrafschaften) dem Gericht angehören. Sie bilden die Gemeinadlige Kammer, in der die Delinquenten vor die „Junkerschranke“ treten.
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Das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird.
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Bei der Vollstreckung muss das Gericht eventuell auf die Dienste des Reichsrichtschwertes und dessen Träger zurückgreifen, wenn der Verurteilte zu hohen Rang besitzt.
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*Kaisermark Gareth: [[Garetien:Barnhelm von Rabenmund|Barnhelm von Rabenmund]], Vorsitz
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*Gerbaldsmark: vakant
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*Halsmark: [[Garetien:Irmhelde von Luring-Rabenmund|Irmhelde von Luring-Rabenmund]]
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*Ochsenbklut: [[Garetien:Alara vom Eberstamm|Alara vom Eberstamm]]
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*Raulsmark: [[Garetien:Oldebor von Weyringhaus|Oldebor von Weyringhaus]]
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*Sighelmsmark: [[Garetien:Alarich Ruhmrath von Gareth-Sighelmsmark|Alarich Ruhmrath von Gareth]]
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===Schöffen der Junkerschranke===
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*Landrichter der Kaisermark: [[Garetien:Alrik Leuwin von Trenck|Alrik Leuwin von Trenck]]
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*Landrichter von Eslamsgrund:
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*Landrichter von Greifenfurt: [[Greifenfurt:Bredogar Eustachius von Parsenburg|Bredogar Eustachius von Parsenburg]]
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*Landrichter von Hartsteen: [[Garetien:Hadrumir von Schwingenfels|Hadrumir von Schwingenfels]]
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*Landrichter von Perricum: [[Perricum:Zordan von Rabicum|Zordan von Rabicum]]
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*Landrichter von Reichsforst: [[Garetien:Emmeran von Erlenfall|Emmeran von Erlenfall]]
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*Landrichter von Schlund:
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*Landrichter von Waldstein: [[Garetien:Yalagunde von Zweifelfels|Yalagunde von Zweifelfels]]
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=== Ämter am Gericht ===
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*Königlicher Ankläger (Erster Gerichtsadvokat): [[Garetien:Alrik Leuwin von Trenck|Alrik Leuwin von Trenck]]
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*Halsmeister:
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*Gesandter des Reichsseneschalls:
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*Geweihter bei Gericht:
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== Berühmte Fälle des Meilersgrunder Hochgerichtes==
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*Prozeß von Meilersgrund: Entmachtung des Grafenhauses Faldras
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*1037: [[Geschichten:Ende mit Schrecken|Verurteilung]] des Nandus-Geweihten [[Garetien:Dartan Serpolet|Dartan Serpolet]]

Version vom 1. Oktober 2015, 10:42 Uhr


Briefspiel:
Ansprechpartner:
unbespielt
Kennziffer:
Gar-I-01 ~ B(Heg)



Das Gericht zu Meilersgrund spricht Recht im Namen der Krone Garetiens, wenn die lokale Gerichtsbarkeit nicht ausreicht. Durch die Ochsenbluter Urkunde haben die Barone die Halsgerichtsbarkeit zurückgewonnen, so dass Meilersgrund nun nur noch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und bei der Aburteilung des Hochadels tätig wird.

Stellen die Richter zu Meilersgrund fest, dass sie nicht von ausreichendem protokollarischem Rang sind, oder die Streitigkeiten über die Grenzen Garetiens hinausgehenen, beauftragen sie das Reichsgericht.

Das Gericht besitzt seit der Reform durch Kaiser Reto zwei Kammern: eine hochadlige und eine gemeinadlige Kammer. Es folgt damit dem Beispiel des Reichsgerichtes.

Die Hochadlige Kammer, auch „Grafenschranke“ genannt, vor die man treten muss, wird vom Garether Markvogt präsidiert. Ihr gehören die Burggrafen als Schöffen an. Vor die Grafenschranke tritt jedoch nur höchst selten jemand.

In der Praxis ist das Gericht durch bestellte Gerichstadvokaten besetzt, die zum Teil vom Zedernkabinett ernannt werden und zum Teil als Landrichter der Grafschaften (inklusive der Markgrafschaften) dem Gericht angehören. Sie bilden die Gemeinadlige Kammer, in der die Delinquenten vor die „Junkerschranke“ treten.

Das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird.

Bei der Vollstreckung muss das Gericht eventuell auf die Dienste des Reichsrichtschwertes und dessen Träger zurückgreifen, wenn der Verurteilte zu hohen Rang besitzt.

Schöffen der Grafenschranke

Schöffen der Junkerschranke

Ämter am Gericht

  • Königlicher Ankläger (Erster Gerichtsadvokat): Alrik Leuwin von Trenck
  • Halsmeister:
  • Gesandter des Reichsseneschalls:
  • Geweihter bei Gericht:


Berühmte Fälle des Meilersgrunder Hochgerichtes