Heroldartikel:Die Wacht am Finsterkamm - Edikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2014, 13:28 Uhr

Zum Schutze der Reichsgrenze, zu Wahrung und Aufrechterhaltung der zwölfgöttlichen Ordnung in den gen EFFerd gelegenen Gebieten des Reiches, zum Wohle des Volkes der Greifenfurter und all der Kinder des Raulschen Reiches ebenda, ergehet im Jahre 28 nach der Kaiserkrönung Hals des Großen, im Jahr der Bluttaten und Frevelungen durch den zwölfmalverfluchten Bethanier, im Jahre der ersten Erfolge und Siege erkauft mit dem Blute treuer und tapferer mittelreichscher Recken, im Jahre da vereint die Streiter des Reiches vor der Herrin RONdra werden fechten wider den geifernden Sphärenschänder, am 30. Tage des Monates der göttlichen TSA, folgender

Erlaß

An die Lehensträger der Markgrafschaft Greifenfurt

I.

Zum Schutze des Reiches ist zu sichern der Paß durch das Gebirge Finsterkamm, welcher im Volksmund benannt wird mit dem Namen „Finsterklamm“ und welcher Ende oder auch Anfang findet in der Baronie Weihenhorst, was geschehen soll durch Mobilisatio, Bereitstellung und Einsatze der im Abschnitt VIII bestimmten Mannen und Güter in besagter Baronie Weihenhorst.

II.

Zum Schutze des Reiches wird verfüget, daß besagte Finsterklamm möge verschlossen werden anhand eines bewehrten Trutzwalles, zu unterbinden das Eindringen reichsfeindlicher Individuen. Der Wall ist zu errichten und zu befestigen wie es in gesondert ausgewiesender Bekanntmachung bestimmet ward durch die gemäß Abschnitt I et VIII. entsandten Sappeure, auf daß kein auf Dere wandelnd Wesen, nicht Manne noch Weib, nicht Mensch, Zwerg oder Elf, kein einzig vernunftbegabte oder tierisch Kreature ungesehen die Klamm durchschreiten möge.

III.

Zum Schutze des Reiches sind zu errichten bewehrte Nachrichtenposten in den Baronien Hesindelburg und Finsterrode welche Wacht und Ausschau zu halten haben gen Firun wie gen Praios, zu dem Behufe der sofortigen und unverzüglichen in Kenntnis Setzung im Falle eines Übergriffes der Schwarzpelze in die Mark Heldentrutz oder das Fürstentum Kosch, auf daß helfende Truppen beizeiten als Nachschub beirücken mögen. Den Provinzherrn von Heldentrutz und Kosch, Markgräfin Walpurga von Weiden und Fürst Blasius von Eberstämm ä.H. zu Kosch, sind Stand und Lage der Posten bekanntzugeben, sowie die stetige und sorgsame Unterrichtung derselbigen ans Herz zu legen.

IV.

Zum Schutze des Reiches wird bestimmt, daß zentrales Quartiere der leitenden Offiziere und taktischer Sammelpunkt errichtet wird in der Baronie Greifenhorst. Vom Lehensherrn der Baronie, Hochgeboren Ottwin von Greifenhorst-Schwarzberg, ist eine entsprechende Klausura bereitzustellen, die Instandsetzung für die beabsichtigten Zwecke ist durch Ritter Baldos Bär von Arraned, Baron zu Arraned aus dem Herzogtum Nordmarken zu verfügen und zu überwachen, der um die Zuteilung dieser Aufgabe ersucht hat. Die Unterhaltung erfolget durch seine Hochgeboren von Greifenhorst-Schwarzberg, sowie durch die übrigen Lehensträger der Provinz zu noch bestimmenden Bruchteilen.

V.

Zum Schutze des Reiches wird bestimmet, daß die Versorgung der Truppen zu gewährleisten ist durch die Lehensträger, welche sie entsandt haben. Die von der Entsendung wehrpflichtiger Mannen befreiten Lehensträger haben Versorgung nach den unter Abschnitt VIII bestimmten Maßgaben zu leisten. Zu entsenden sind die Versorgungsgüter an den Sammelpunkt Eslamsroden von wo aus ein zentraler Troß unter Schutzgeleit weitergeführt wird gen Greifenhorst und Weihenhorst. Jeweils zum Zwölften eines jeden Mondes haben sich die Versorgungstrupps am Sammelpunkt einzufinden. Die Lehensträger der Baronien Hesindelburg und Weihenhorst sind von dieser Bestimmung befreit mit der Maßgabe, die dort stationierten Wachtruppen ausreichend zu versorgen.

VI.

Zum Schutze des Reiches ist einzurichten ein Botendienste welcher die Kommunikatio sichern möge, auf daß im Falle eines Angriffes, sei es über die Mark Heldentrutz im Firun oder das Fürstentum Kosch im Praios oder gar über die Finsterklamm in Weihenhorst unverzüglich und rasch die Nachricht weitergetragen werde und rasches, effektives Eingreifen ermöglicht sei. Darob sind Botenstationen einzurichten in einigen Baronien. Diese sind zu versorgen und instandzuhalten durch die Lehensherren der jeweiligen Baronien. Über die Erfordernisse der Botenstationen ergeht in seperate besondere Anweisung. Ein jeder Lehensherr hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zwei Routen auszuweisen auf der die Botenstation zu erreichen sind und diese Mitzuteilen an das logistische Hauptquartiere zu Greifenhorst.

VII.

Zum Schutze des Reiches möge gebildet werden ein Führungsgremium, welchem ein adäquater, qualifizierter und vertrauenswürdiger Gesandter der Baronien Hesindelburg, Weihenhorst und Finsterrode zugehörig seien sollen, desweiteren drei Offiziere, erwählt und bestallt von der Markgräfin und ihren Beratern. Dem sechsköpfigen Gremium obliegt die Entscheidungsgewalt in einstimmigem Entschluß. Die Befugnisse werden durch gesonderten Erlaß zugewiesen. Zuvörderste Pflicht ist die regelmäßige und ausführliche Berichterstattung, welche zumindest regelmäßig zum Ersten eines jeden Mondes an die Markgräfin als Oberbefehlshaberin in Greifenfurt erbracht zu werden hat.


VIII.

Zum Schutze des Reiches haben nachzukommen die Lehensträger der Wehrpflicht gegenüber dem Lehensherrn und haben gemäß dem raulschen Schutz- und Trutzgelöbnis der Lex Imperia zu entsenden wie im nachfolgenden expressis verbis bestimmet wird [...].


IX.

Zum Schutze des Reiches wird bestimmt, daß ein jegweder, der belehnt ward mit Landen in der Provinz Greifenfurt welches zugehörig ist dem glorreichen Reiche Rauls, Folge hat zu leisten den obigen Bestimmungen, widrigenfalls er mit unerbittlicher und strengster Ahndung seiner Säumnisse durch die hochrichterliche Judikativa des Reiches zu rechnen hat, da er Verrat begeht am eigenen Volke durch Bruch seines Lehenseides. Ist es aber nicht möglich den Pflichten nachzukommen aus gutem Grunde, so ist unverzüglich Rücksprache zu halten mit der Oberbefehlshaberin zu Greifenfurt oder aber mit dem Führungsstab zu Weihenhorst.


So ward es beschlossen und verkündet von Uns, Markgräfin Irmenella von Greifenfurt, zu Königlich Serrinmoor am Tage der Heerschau der Greifenfurter und Garetier und so möge es Gültigkeit haben, als bis eine anderslautende Proklamatio ergehen mag.

In nomine Praios et in nomine Greifenfurt!


Gesiegelt und gezeichnet zu Serrinstein von eigener Hand

Ihre Erlaucht Irmenella von Greifenfurt

Markgräfin von der ZWÖlfe Gnaden

Zu Greifenfurt



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Texte der Hauptreihe:
30. Tsa 1021 BF zur mittäglichen Ingerimmstunde
Die Wacht am Finsterkamm - Edikt
Greifenfurter zeigen Stärke


Kapitel 23

Garetien zieht in den Krieg - Heerschau der Garetier in Königlich Serrinmoor
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