Lex Zwergia: Unterschied zwischen den Versionen

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==Entstehung==
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Das Gesetzeswerk entstand zwischen 129BF und 160BF zwischen [[Sighelm von Gareth|Kaiser Sighelm]] und dem Bergkönig [[Greifax, Sohn des Garuban]] (auch [[Greifax Rechtsetzer]] genannt). Unterzeichnet wurde der Vertrag 160BF.
Das Gesetzeswerk entstand zwischen 129BF und 160BF zwischen [[Garetien:Sighelm von Gareth|Kaiser Sighelm]] und dem Bergkönig [[Garetien:Greifax, Sohn des Garuban|Greifax, Sohn des Garuban]] (auch Greifax Rechtsetzer genannt). Unterzeichnet wurde der Vertrag 160BF.
Ein Bildnis dieses historischen Ereignisses kann im Garether [[Museum für Reichsgeschichte]] bestaunt werden.
Ein Bildnis dieses historischen Ereignisses kann im Garether [[Garetien:Museum für Reichsgeschichte]] bestaunt werden.


==Gültigkeit==
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===Grenzen & Politik ===
===Grenzen & Politik ===
Ein oft umstrittener Teil des Gesetzeswerkes befasst sich mit politischen Grenzen. So haben sich die Zwerge zwar an die oberirdischen Grenzen von Königreichen, Grafschaften und Baronien zu halten, dürfen sich aber unter der Erde frei bewegen. <!--Die Spielhilfe ist hier nicht gerade eindeutig, ob Grenzen unterirdisch wirklich nicht gelten.-->
Ein oft umstrittener Teil des Gesetzeswerkes befasst sich mit politischen Grenzen. So haben sich die Zwerge zwar an die oberirdischen Grenzen von Königreichen, Grafschaften und Baronien zu halten, dürfen sich aber unter der Erde frei bewegen. <!--Die Spielhilfe ist hier nicht gerade eindeutig, ob Grenzen unterirdisch wirklich nicht gelten.-->
Auch die Einbindung von Zwergen in das politische System des Mittelreiches ist hier geregelt. Zwerge, die zu Grafen oder Baronen ernannt werden, sehen sich zuweilen in der Zwickmühle. Hin und wieder kommt es doch vor, dass die Anweisungen des zuständigen Bergkönigs den Anweisungen eines menschlichen Adligen widersprechen. Die ''Lex Zwergia'' regelt dann Zuständigkeiten
Auch die Einbindung von Zwergen in das politische System des Mittelreiches ist hier geregelt. Zwerge, die zu Grafen oder Baronen ernannt werden, sehen sich zuweilen in der Zwickmühle. Hin und wieder kommt es doch vor, dass die Anweisungen des zuständigen Bergkönigs den Anweisungen eines menschlichen Adligen widersprechen. Die ''Lex Zwergia'' regelt dann Zuständigkeiten.
 
Zusätzlich werden neben so genannten [[Bergkönigreich]]en auch die [[:Kategorie:Binge|Bingen]] als Rechtsform eingeführt. Solche Bingen außerhalb des Einflusses eines Bergkönigs sind rechtlich in Bezug auf ein eingeschränktes Marktrecht für zwergische Waren in etwa einer Stadt gleichgestellt, unterstehen aber in der Lehensfolge dem örtlichen Grafen. Um die daraus resultierenden rechtlichen Verwicklungen zu vermeiden, wurde meistens ein einflussreicher Zwerg der Binge auch in den Adelsstand erhoben.
 
====Bingen in Garetien, Greifenfurt und Perricum====
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===Anhänge===
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==Verweise==
==Verweise==
*[[Briefspiel_in_Eslamsgrund#Streit_im_Zagrosch|Streit im Zagrosch]]
*[[Garetien:Briefspiel_in_Eslamsgrund#Streit_im_Zagrosch|Streit im Zagrosch]]
*[[Bulle von Xavolosch]]
*[[Garetien:Bulle von Xavolosch|Bulle von Xavolosch]]
 
*[[Heroldartikel:Verlautbarung aus dem Schlund|Eine Rechtseinschätzung des Schlunder Grafen]]


{{Quellen
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[[Kategorie:Recht und Gesetz]]
[[Kategorie:Recht und Gesetz]]

Aktuelle Version vom 24. Januar 2014, 17:11 Uhr

Die Lex Zwergia ist die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben von Menschen und Zwergen.

Entstehung

Das Gesetzeswerk entstand zwischen 129BF und 160BF zwischen Kaiser Sighelm und dem Bergkönig Greifax, Sohn des Garuban (auch Greifax Rechtsetzer genannt). Unterzeichnet wurde der Vertrag 160BF. Ein Bildnis dieses historischen Ereignisses kann im Garether Garetien:Museum für Reichsgeschichte bestaunt werden.

Gültigkeit

Die Lex Zwergia ist vor allem im Mittelreich gültig. Ansonsten gilt das Werk nur in Teilen oder gar nicht. Zuweilen werden Zwerge sogar nach härteren Gesetzen als Menschen bestraft. Während den Zwergen diese Rechtsvorschrift durchaus geläufig ist (entstand sie doch erst vor wenigen Generationen), kennen viele Menschen die Lex Zwergia nicht. Gerade das einfache Volk hat sicher keine Kenntnis der Gesetze.

Inhalt

Rechtliche Stellung der Zwerge unter Menschen

Dieser Teil regelt die rechtliche Stellung von Zwergen im Mittelreich. Straffällige Zwerge müssen somit ihrem Bergkönig überstellt werden. Die Gerichtsbarkeit der Menschen ist für sie nicht gültig.

Rechtliche Stellung der Menschen unter Zwergen

Der zweite Teil der Lex Zwergia regelt den Aufenthalt von Menschen in den Bingen, Tunneln und Minen der Zwerge. So gelten hier die Regeln des Bergkönig. Sollte dieser ein Todesurteil verhängen, was selten geschieht, so ist dies gültig. Die unter Zwergen übliche Verbannung reduziert sich für menschliche Besucher auf ein Stollenverbot.

Grenzen & Politik

Ein oft umstrittener Teil des Gesetzeswerkes befasst sich mit politischen Grenzen. So haben sich die Zwerge zwar an die oberirdischen Grenzen von Königreichen, Grafschaften und Baronien zu halten, dürfen sich aber unter der Erde frei bewegen. Auch die Einbindung von Zwergen in das politische System des Mittelreiches ist hier geregelt. Zwerge, die zu Grafen oder Baronen ernannt werden, sehen sich zuweilen in der Zwickmühle. Hin und wieder kommt es doch vor, dass die Anweisungen des zuständigen Bergkönigs den Anweisungen eines menschlichen Adligen widersprechen. Die Lex Zwergia regelt dann Zuständigkeiten.

Zusätzlich werden neben so genannten Bergkönigreichen auch die Bingen als Rechtsform eingeführt. Solche Bingen außerhalb des Einflusses eines Bergkönigs sind rechtlich in Bezug auf ein eingeschränktes Marktrecht für zwergische Waren in etwa einer Stadt gleichgestellt, unterstehen aber in der Lehensfolge dem örtlichen Grafen. Um die daraus resultierenden rechtlichen Verwicklungen zu vermeiden, wurde meistens ein einflussreicher Zwerg der Binge auch in den Adelsstand erhoben.

Bingen in Garetien, Greifenfurt und Perricum

Anhänge

Der letzte Teil der Lex Zwergia enthielt ursprünglich Handelsabkommen zwischen Menschen und Zwergen, die aber inzwischen längst ausgelaufen sind. Allerdings werden die Vorgaben noch immer gern als Vorbild herangezogen.

Verweise


Weitere Informationen: Angroschs Kinder, S. 20, 25

Christian L.