Geschichten:Wider eigenen Willen - Ehevertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. Februar 2014, 17:18 Uhr

Ende Rondra 1034 BF; Königlich Halhof

Ehevertrag

Gelobt seien die Zwölfe - doch Travia allenthalben vor - und mögen diesem Vertrag ihre Gnade und Gunst erweisen!

Zum festlichen Abschluss der Verlobung zwischen Ihrer Hochgeboren Melina von Ehrenstein älteren Hauses, Landvögtin von Gräflich Rubreth (fortan als Braut bezeichnet), und dem Junker von Pfortenstein, Seiner Wohlgeboren Rondradan Helmar von Pfortenstein (fortan als Bräutigam bezeichnet), sind ebendiese adligen Herrschaften im Hinblick auf ihren künftigen Traviabund wie folgt übereingekommen:

  1. Braut und Bräutigam haben sich verständigt, dass ein jeder seinen Namen behalte. Die Familie aber ist jene derer von Ehrenstein älteren Hauses, dessen Name von den Kindern getragen werden wird.
  2. Seine Hochgeboren Hal von Ehrenstein ä.H., Kronvogt von Königlich Halhof, verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten des Bräutigams zu erwerben, zu tilgen und auf sein Säckel zu nehmen.
  3. Der Bräutigam überträgt das Junkertum Pfortenstein nebst erblicher Junkerwürde seinem Bruder Harbolf von Pfortenstein und dessen Nachkommen. Solcherart des Stammlehens entkleidet wird der Bräutigam durch Gnade und Gunst seines Herrn, des Grafen von Reichsforst, Junker von Olbershag im Nordosten der gräflichen Lande Rubreth.
  4. Das erstgeborene Kind steht in der Erbfolgeregelung des Junkertums Olbershag an erster Stelle.
  5. Die Braut verpflichtet sich, dem Bräutigam finanzielle Unterstützung zuzusichern, sofern er diese für notwendig erklärt und begründet.
  • Folgende Inhalte sind geheim zu haltende Bestandteile dieses Vertrages.
  1. Der Bräutigam erkennt das erstgeborene Kind der Braut an und wird es wie selbstverständlich der Verschwiegenheit als sein eigenes Kind großziehen und als Erben anerkennen.
  2. Das Haus Ochs leistet eine Repressalien-Zahlung in Höhe der Hälfte der zu Zweitens genannten Schulden des Bräutigams an den Kronvogt von Halhof, Hal von Ehrenstein ä.H., als Ausgleich der Anerkennung des Bastardes als vollwertiges Familienmitglied im Haus Ehrenstein.



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30. Ron 1034 BF
Ehevertrag
Abbitte


Kapitel 6

Autor: Treumunde, BB