Reichsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Kompetenzen des Reichsgerichtes sind weit reichend. So kann mit einem einstimmigen Votum beider Kammern das Reichsgericht – wie die Kaiserin – '''Reichsacht und Aberacht''' über Hochadlige aussprechen. Gegen Urteile, die bei Prozessierenden nicht auf Zustimmung stoßen, kann Protest bei der Krone eingelegt und eine Aufhebung des Urteils angestrebt werden. Im Falle höchster Strafurteile allerdings – wenn nämlich beide Kammern hinzugezogen werden – haben Reichsgericht und Kaiserin gleichen Rang, so dass die Krone ein solches Urteil nicht aufheben kann. Zudem kann das Reichsgericht auch über Provinzherren urteilen; dieses Privileg steht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sonst nur der Kaiserin zu, die hierfür allerdings die formelle – und traditionell gewährte – Zustimmung des Gerichts benötigt. Weil aber das Reichsgericht selten zusammentritt und zudem langsam arbeitet, auch weil die adligen Reichsrichter ungern ihresgleichen aburteilen, stauen sich die Fälle jahrelang auf. Bisweilen wurde der Vorwurf der Prozessverschleppung laut, und angeblich ist noch immer ein Rechtsstreit zwischen dem [[Garetien:Herdan Alrik von Luring|Grafen von Reichsforst]] und der Gräfin von Ferdok anhängig, der auf das Jahr 872 BF datiert ist, den zu lösen aber niemand mehr ein großes Interesse aufbringt. Heutzutage wählen viele Adlige lieber den Weg der Fehde, um Streitigkeiten auszutragen, statt Däumchen drehend auf eine Entscheidung des Gerichtes zu warten. | Die Kompetenzen des Reichsgerichtes sind weit reichend. So kann mit einem einstimmigen Votum beider Kammern das Reichsgericht – wie die Kaiserin – '''Reichsacht und Aberacht''' über Hochadlige aussprechen. Gegen Urteile, die bei Prozessierenden nicht auf Zustimmung stoßen, kann Protest bei der Krone eingelegt und eine Aufhebung des Urteils angestrebt werden. Im Falle höchster Strafurteile allerdings – wenn nämlich beide Kammern hinzugezogen werden – haben Reichsgericht und Kaiserin gleichen Rang, so dass die Krone ein solches Urteil nicht aufheben kann. Zudem kann das Reichsgericht auch über Provinzherren urteilen; dieses Privileg steht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sonst nur der Kaiserin zu, die hierfür allerdings die formelle – und traditionell gewährte – Zustimmung des Gerichts benötigt. Weil aber das Reichsgericht selten zusammentritt und zudem langsam arbeitet, auch weil die adligen Reichsrichter ungern ihresgleichen aburteilen, stauen sich die Fälle jahrelang auf. Bisweilen wurde der Vorwurf der Prozessverschleppung laut, und angeblich ist noch immer ein Rechtsstreit zwischen dem [[Garetien:Herdan Alrik von Luring|Grafen von Reichsforst]] und der Gräfin von Ferdok anhängig, der auf das Jahr 872 BF datiert ist, den zu lösen aber niemand mehr ein großes Interesse aufbringt. Heutzutage wählen viele Adlige lieber den Weg der Fehde, um Streitigkeiten auszutragen, statt Däumchen drehend auf eine Entscheidung des Gerichtes zu warten. | ||
Zwei wichtige Ämter | Zwei wichtige Ämter sind mit dem Reichsgericht verknüpft: Zum einen besitzt das Reich mit dem '''Reichscronanwalt''' einen beiden Kammern als Präses zugeordneten höchsten Reichsrichter, der die Stimmen auf eine ungerade Zahl bringt und mit seinem zuerst abgegeben Votum eine Präjudiz festlegt. Diesen Posten, der wie die Reichserzämter vom Hoftag besetzt wird, bekleidet derzeit der Gratenfelser Landgraf Alrik Custodias-Greifax als Nachfolger der Gräfin [[Garetien:Efferdane von Ehrenstein|Efferdane von Ehrenstein]] zu Eslamsgrund, welche im Jahr des Feuers ihren Tod fand. Eine wichtige Rolle für die Legitimation der höchsten Urteile des Reichsgerichtes spielt außerdem der '''Reichsseneschall''', der nämlich durch seine Zustimmung den Urteilen Rechtskraft verleiht. Er ist im Verhinderungsfall der Krone auch die Appellationsstelle für Berufungsabsichten der Prozessbeteiligten. Dieses Amt wird seit alters her von einem der Herzöge des Mittelreichs gehalten, derzeit von [[Jast Gorsam vom Großen Fluss]], welcher Kunibald Frankward von Ehrenstein nachfolgte. In dessen Händen befindet bekanntlich derzeit auch das Große Reichssiegel, mit dem alle Urteile des Gerichtes abschließend gesiegelt werden müssen. Vor Jahren versuchten die Reichsrichter Graf Growin und Baron Stoia, die Amtsausübung des Seneschalls nach dessen Angriff auf den Großinquisitor Rapherian von Eslamshagen zu verhindern, ihre Blockadehaltung blieb jedoch angesichts der borbaradianischen Invasion ohne Folgen. | ||
Die Reichsrichter stehen unter dem besonderen Schutz der Praios-Kirche und nehmen den Rang eines Akoluthen ein. Die '''Anrede eines Reichsrichters''' während der Sitzung des Gerichts lautet daher ''Ew. Ehren'', während der Reichscronanwalt als Vorsitzender des Gerichts ein Recht auf die Anrede ''Ew. Exzellenz'' besitzt. Außerhalb des Gerichts werden Reichsrichter ihrem Adelsrang entsprechend angesprochen. Einher mit ihrem Status als Praios-Akoluthen genießen die Reichsrichter, um ihre Unabhängigkeit gegenüber der Krone zu wahren, eine Immunität, die nur von hochrangigen Geweihten des Praios aufgehoben werden darf. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass das Reichsgericht mit zwielichtigen Personen besetzt und der Ruf der Institution nicht immer der beste war. | Die Reichsrichter stehen unter dem besonderen Schutz der Praios-Kirche und nehmen den Rang eines Akoluthen ein. Die '''Anrede eines Reichsrichters''' während der Sitzung des Gerichts lautet daher ''Ew. Ehren'', während der Reichscronanwalt als Vorsitzender des Gerichts ein Recht auf die Anrede ''Ew. Exzellenz'' besitzt. Außerhalb des Gerichts werden Reichsrichter ihrem Adelsrang entsprechend angesprochen. Einher mit ihrem Status als Praios-Akoluthen genießen die Reichsrichter, um ihre Unabhängigkeit gegenüber der Krone zu wahren, eine Immunität, die nur von hochrangigen Geweihten des Praios aufgehoben werden darf. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass das Reichsgericht mit zwielichtigen Personen besetzt und der Ruf der Institution nicht immer der beste war. |
Version vom 18. November 2015, 12:03 Uhr
Allgemeines
Schon in den ältesten Ausgaben des Codex Raulis finden sich Paragraphen, die das Reichsgericht betreffen, doch hat es in der Geschichte des Reiches stets unterschiedliche Rollen gespielt und sich auch unterschiedlich zusammengesetzt. Es scheint, dass vor allem in Zeiten einer schwachen Krone und einer starken Aristokratie das Reichsgericht an Bedeutung gewonnen hat. Das Reichsgericht, wie wir es heute kennen, wurde unter Reichsbehüter Brin von Gareth durch Beschluss des Großen Hoftages von 1014 BF und nach Vorlage der Reichskanzlei in seine heutige Gestalt gefügt:
In zwei Kammern sitzen je acht Reichsrichter. In der Niederadligen Kammer werden Rechtsstreitigkeiten verhandelt, die Grafschafts- oder Provinzgrenzen überschreiten und deren Beteiligte keine Hochadligen sind. Gerade in jüngster Zeit mehren sich die Klagen wohlhabender Städte gegen verarmte Ritter, die das Fehderecht missbrauchen, und einer Stadt unter fadenscheinigen Gründen die Fehde erklären und sich durch Überfälle auf deren Bürger zu bereichern. Die rechtmäßige Fehde erlaubt es, sich an der Habe des Befehdeten gütlich zu halten. Befindet das Gericht den Fehdegrund als vorgeschoben, gilt der Ritter indes als gemeiner Raubritter, der für seine Taten gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Kammer soll auch dafür sorgen, dass ›kleine‹ Rechtssachen erledigt werden können, ohne die Krone zu belästigen. Zugleich ist die Kammer das Hochgericht für die Kaiserlichen Eigengüter. Meist liegt bereits ein Urteilsspruch eines Grafen oder Provinzherren vor, weshalb das Reichsgericht als Berufungsinstanz angerufen wird. In der Hochadligen Kammer des Gerichtes sitzen die »Höchlich Adligen Reichsrichter«, also Hochadlige, deren ranghöchster derzeit Graf Growin von Ferdok ist. Diese Kammer verhandelt ausschließlich Fälle, die Provinzgrenzen überschreiten und deren Klagebeteiligte Barone oder gar noch höheren Ranges sind. Berufen werden die Reichsrichter durch die Krone, und zwar auf Lebenszeit, wobei mitunter der Provinzproporz wichtiger erscheint als juristische Befähigung.
Die Kompetenzen des Reichsgerichtes sind weit reichend. So kann mit einem einstimmigen Votum beider Kammern das Reichsgericht – wie die Kaiserin – Reichsacht und Aberacht über Hochadlige aussprechen. Gegen Urteile, die bei Prozessierenden nicht auf Zustimmung stoßen, kann Protest bei der Krone eingelegt und eine Aufhebung des Urteils angestrebt werden. Im Falle höchster Strafurteile allerdings – wenn nämlich beide Kammern hinzugezogen werden – haben Reichsgericht und Kaiserin gleichen Rang, so dass die Krone ein solches Urteil nicht aufheben kann. Zudem kann das Reichsgericht auch über Provinzherren urteilen; dieses Privileg steht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sonst nur der Kaiserin zu, die hierfür allerdings die formelle – und traditionell gewährte – Zustimmung des Gerichts benötigt. Weil aber das Reichsgericht selten zusammentritt und zudem langsam arbeitet, auch weil die adligen Reichsrichter ungern ihresgleichen aburteilen, stauen sich die Fälle jahrelang auf. Bisweilen wurde der Vorwurf der Prozessverschleppung laut, und angeblich ist noch immer ein Rechtsstreit zwischen dem Grafen von Reichsforst und der Gräfin von Ferdok anhängig, der auf das Jahr 872 BF datiert ist, den zu lösen aber niemand mehr ein großes Interesse aufbringt. Heutzutage wählen viele Adlige lieber den Weg der Fehde, um Streitigkeiten auszutragen, statt Däumchen drehend auf eine Entscheidung des Gerichtes zu warten.
Zwei wichtige Ämter sind mit dem Reichsgericht verknüpft: Zum einen besitzt das Reich mit dem Reichscronanwalt einen beiden Kammern als Präses zugeordneten höchsten Reichsrichter, der die Stimmen auf eine ungerade Zahl bringt und mit seinem zuerst abgegeben Votum eine Präjudiz festlegt. Diesen Posten, der wie die Reichserzämter vom Hoftag besetzt wird, bekleidet derzeit der Gratenfelser Landgraf Alrik Custodias-Greifax als Nachfolger der Gräfin Efferdane von Ehrenstein zu Eslamsgrund, welche im Jahr des Feuers ihren Tod fand. Eine wichtige Rolle für die Legitimation der höchsten Urteile des Reichsgerichtes spielt außerdem der Reichsseneschall, der nämlich durch seine Zustimmung den Urteilen Rechtskraft verleiht. Er ist im Verhinderungsfall der Krone auch die Appellationsstelle für Berufungsabsichten der Prozessbeteiligten. Dieses Amt wird seit alters her von einem der Herzöge des Mittelreichs gehalten, derzeit von Jast Gorsam vom Großen Fluss, welcher Kunibald Frankward von Ehrenstein nachfolgte. In dessen Händen befindet bekanntlich derzeit auch das Große Reichssiegel, mit dem alle Urteile des Gerichtes abschließend gesiegelt werden müssen. Vor Jahren versuchten die Reichsrichter Graf Growin und Baron Stoia, die Amtsausübung des Seneschalls nach dessen Angriff auf den Großinquisitor Rapherian von Eslamshagen zu verhindern, ihre Blockadehaltung blieb jedoch angesichts der borbaradianischen Invasion ohne Folgen.
Die Reichsrichter stehen unter dem besonderen Schutz der Praios-Kirche und nehmen den Rang eines Akoluthen ein. Die Anrede eines Reichsrichters während der Sitzung des Gerichts lautet daher Ew. Ehren, während der Reichscronanwalt als Vorsitzender des Gerichts ein Recht auf die Anrede Ew. Exzellenz besitzt. Außerhalb des Gerichts werden Reichsrichter ihrem Adelsrang entsprechend angesprochen. Einher mit ihrem Status als Praios-Akoluthen genießen die Reichsrichter, um ihre Unabhängigkeit gegenüber der Krone zu wahren, eine Immunität, die nur von hochrangigen Geweihten des Praios aufgehoben werden darf. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass das Reichsgericht mit zwielichtigen Personen besetzt und der Ruf der Institution nicht immer der beste war.
Aktuelle Besetzung des Reichsgerichts: Hochadlige Kammer
Reichscronanwalt
- Landgraf Alrik Custodias-Greifax zu Gratenfels seit 1031 BF
Das durch den Tod der Eslamsgrunder Gräfin Efferdane von Ehrenstein im Jahr 1027 BF vakant gewordene Amt des Reichscronanwaltes wurde auf dem Reichstag im Jahr 1031 BF durch den Gratenfelser Landgrafen neu besetzt. Die Kaiserin hatte ihn als ihren Kandidaten der Wahl des versammelten Adels angeraten, der Herzog der Nordmarken dagegen hatte als Gegenkandidaten den Praios-Geweihten Godefroy von Ibenburg-Luring, einen entfernten Verwandten des Reichsforster Grafen, aufgestellt. Der garetische Adel, der den Kaiserlichen Vorschlag als einen Affront wertete, hatte man doch einen Garetier als Kandidaten der Krone erwartet, reagierte ausgesprochen kühl und zeigte in großen Teilen Sympathie für den nordmärkischen Vorschlag, der sich achtbar in der Wahl schlug und diese nur knapp verlor.
Albernia
- Landgräfin Franka Salva Galahan seit 1037 BF
Die Landgräfin von Honingen wurde auf dem Kaiserlichen Hochzeitskonvent 1037 BF ins Amt berufen.
Darpatien
- Baron Kenobil von Ventorian, genannt "Keven", zu Grassing seit 1014 BF
Der Händlersohn aus Rommilys hatte sich tapfer an der Seite von König Brin von Gareth gegen den Usurpator Answin gestellt und sich in der Schlacht auf den Silkwiesen ausgezeichnet. Reichsbehüter Brin ehrte den Bürgerlichen, indem er ihn auf dem Großen Hoftag im Jahr 1014 BF nicht nur zum Baron der darpatischen Baronie Grassing ernannte, sondern ihn neben vielen anderen Neuadligen zum Reichsrichter ernannte.
Garetien
- vakant seit 1038 BF
Die Kaiserin hatte auf dem Perricumer Konvent des Jahres 1033 BF angekündigt, einen Hochadligen des Königreiches Garetien mit der durch Amtsverzicht des Koscher Barons Hagen von Salmingen-Sturmfels vakanten Reichsrichterstelle zu betrauen. Die Wahl der Kaiserin fiel dabei auf den Sertiser Pfalzgrafen aus dem alten Haus Hartsteen. Ganz offenbar hatte sich damit der Reichserzkanzler mit seinem Wunschkandidaten gegen den Garether Markvogt durchgesetzt, der lieber den Raulsmärker Burggrafen Oldebor von Weyringhaus im Reichsgericht gesehen hätte. Nach dem Tod des Reichserzkanzlers jedoch wurde der Sertiser wegen Korruption und Verschwendung aus dem Mittelreich verbannt - unter wesentlichem Wirken des Kaisergemahls Rondrigan Paligan von Gareth.
Kosch
- Graf Growin Sohn des Gorbosch von Ferdok (Erster Reichs-Cammer-Richter) seit 1014 BF
- Baron Graphiel von Blauendorn seit 1020 BF
- Baron Kordan von Blaublüten-Sighelms Halm seit 1032 BF
Der Kosch stellt in der ersten Kammer angesichts seiner Größe eine erstaunliche Anzahl der Richter. Böse Zungen rechtfertigen dies durch die Koscher Harmlosigkeit und Gutmütigkeit. Das mag sogar den wahren Gründen nahe kommen, weshalb König Brin auf dem Großen Hoftag im Jahr 1014 BF so viele neuadlige Hochadlige des Fürstentums am Großen Fluss in das Reichsgericht berief: Hatten doch die alten Eliten, vor allem die Garetier, während der Answin-Krise auf den Rabenmund gesetzt. Der Kosch dagegen hatte sich deutlich auf die Seite König Brins gestellt. Langsam jedoch beginnen die Koscher Neuadligen ihre Plätze im Reichsgericht nach und nach wieder an den Altadel und die mächtigeren Provinzen zu verlieren.
Nordmarken
- Baron Angrond von Sturmfels zu Dohlenfelde seit 1029 BF
Der Nordmärker wurde nach dem Tod seines Vaters Bernhelm im Jahr 1029 BF von der Kaiserin als dessen Nachfolger ernannt. Zugleich ernannte der Herzog der Nordmarken Angronds Halbbruder Hagen von Salmingen-Sturmfels zum Reichsrichter. Beide Brüder sind zutiefst über die Nachfolge der Baronie Dohlenfelde zerstritten und lieferten sich in den letzten Jahren eine heftige Fehde, die in einem kriegerischen Aufeinandertreffen bei der Nordmärkischen Stadt Twergenhausen zu Gunsten Angronds entschieden wurde.
Weiden
- Baron Borckhart von Brauningen-Binsböckel seit 1037 BF
Der Weidener Baron von wurde auf dem Kaiserlichen Hochzeitskonvent 1037 BF ins Amt berufen.
Aktuelle Besetzung des Reichsgerichts: Niederadlige Kammer
- Reichsrichter Darion Nemrod, ein Vetter von Dexter Nemrod
Ehemalige Angehörige des Reichsgerichts nach Ausscheidungsjahr sortiert
- Praiodane von Falkenstein, Reichscronanwältin: ? - 1014 BF
- Barytoc Naniec Thuca, Reichsrichter: 1014 BF (Amtsverzicht: Der Koscher Zwerg trat das Amt nicht an.)
- Maia von Perricum, Reichsrichterin: 1014 BF(Amtsverzicht: Die blutjunge Neuadlige sollte in das Gericht berufen werden, trat ihren Posten jedoch wegen einer gegen sie gerichteten Intrige nicht an)
- Tankred von Imrah, Reichsrichter: 1014 (Amtsverzicht: Der eigenwillige almadanische Adlige trat das Amt nicht an, sondern schlug stattdessen seinen langjährigen Freund Vernon von Cerastes als Kandidaten vor, dem Reichsbehüter Brin auch entsprach.)
- Vernon von Cerastes, Reichsrichter: 1014 BF - 10xx BF (?)
- Myros von Blauendorn, Reichsrichter: 1014 BF - 1020 (Tod)
- Efferdane von Ehrenstein, Reichscronanwältin: 1014 BF - 1027 BF (Tod)
- Bernhelm von Sturmfels, Reichsrichter: 1014 BF - 1029 BF (Tod)
- Urinai von Aichhain zu Rondbirge, Reichsrichterin: 1014 BF - 1030 BF (Tod): Die tiefrondragläubige Baronin zu Rondbinge lebte nach einer schweren Kriegsverletzung zurückgezogen auf ihrer Burg und ist für niemanden zu sprechen. Ihr Sitz im Reichsgericht blieb daher schon zu Lebzeiten auf den Reichskonventen vakant. Von ihrem Ableben im Jahr 1030 BF erfuhr das Reich daher erst viele Jahre später; die Vakanz wurde erst 1037 BF auf dem kaiserlichen Hochszeitskonvent wieder besetzt.)
- Merwerd Stoia von Vinansamt, Reichsrichter: 1014 BF - 1032 BF (Amtsverzicht)
- Hagen von Salmingen-Sturmfels, Reichsrichter: 10xx BF - 1033 BF (Amtsverzicht)
- Leomar von Eichmoor, Reichsrichter 1014 BF - 1034 BF (Tod: Der tobrische Baron von Eichmoor verschwand bereits während der Invasion des Dämonenmeisters im Jahr 1020 BF und wurde nach 12 Götterläufen für Tod erklärt. Die Vakanz wurde erst 1037 BF auf dem kaiserlichen Hochszeitskonvent wieder besetzt.)
- Hilbert von Hartsteen, Reichsrichter: 1035 BF - 1038 BF (Enthoben wegen Verbannung aus dem Mittelreich)
Chronik des Reichsgerichts
(Autoren: BB, Hartsteen)
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