Garetien:Elfensiedlungen in Waldstein: Unterschied zwischen den Versionen
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Elfische Siedlungen unterliegen einem besonderen Rechtsstatut, das ihnen im sogenannten [[wikav:Tralloper Vertrag|Tralloper Vertrag]] 'Über die Unantastbarkeit des Elfenreiches' 31 v. BF zwischen [[wikav:Murak-Horas|Murak-Horas]] und Elfenkönig [[wikav:Asralion Sommertau|Asralion Sommertau]] zugestanden wurde. Noch heute dürfte es bei dem ein oder anderen Rechtsgelehrten für Stirnrunzeln sorgen, wie es dem Elfenkönig gelang, dem Horas von einem Elfenreich zu überzeugen, dass aus einzelnen Dörfern besteht, die sich 'wie Blumen über eine Wiese' verteilen. | |||
Der rechtliche Status der einzelnen Elfensiedlungen kann sehr unterschiedlich sein. So gibt es für einige Sonderregelungen als Freistätten, Exarchien oder Enklaven - was einer faktische Unabhängigkeit gleichkommt. Andere Elfensiedlungen unterstehen den Kaiserlichen Latifundien oder dem örtlichen Grafen als Landesherr. Als [[wikav:Rohal der Weise|Rohal der Weise]] 466 BF die Grafschaft Waldstein gründete, unterstellte der de jure alle Elfensiedlungen auf dem Gebiet der neuen Grafschaft dem Grafenthron, so dass sich die Waldsteiner Grafen seither 'Landherren der elfischen Siedlungen' nennen dürfen. In der Praxis besitzen die Elfendörfer eine faktische Unabhängigkeit und Steuerfreiheit - zumal nicht einmal alle Elfensielungen auf dem Gebiet der Grafschaft allgemein bekannt sein dürften. | |||
Laut dem Vertragswerk wird allen Elfensiedlungen das Marktrecht zugestanden, damit die Elfen ihren gewohnten Tauschhandel nachgehen können. Auch dürfen Streitigkeiten ohne Beteiligung Dritter innerhalb der elfischen Gemeinschaft abgeurteilt werden. | |||
Version vom 20. März 2022, 18:33 Uhr
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Rechtlicher Status
Elfische Siedlungen unterliegen einem besonderen Rechtsstatut, das ihnen im sogenannten Tralloper Vertrag 'Über die Unantastbarkeit des Elfenreiches' 31 v. BF zwischen Murak-Horas und Elfenkönig Asralion Sommertau zugestanden wurde. Noch heute dürfte es bei dem ein oder anderen Rechtsgelehrten für Stirnrunzeln sorgen, wie es dem Elfenkönig gelang, dem Horas von einem Elfenreich zu überzeugen, dass aus einzelnen Dörfern besteht, die sich 'wie Blumen über eine Wiese' verteilen.
Der rechtliche Status der einzelnen Elfensiedlungen kann sehr unterschiedlich sein. So gibt es für einige Sonderregelungen als Freistätten, Exarchien oder Enklaven - was einer faktische Unabhängigkeit gleichkommt. Andere Elfensiedlungen unterstehen den Kaiserlichen Latifundien oder dem örtlichen Grafen als Landesherr. Als Rohal der Weise 466 BF die Grafschaft Waldstein gründete, unterstellte der de jure alle Elfensiedlungen auf dem Gebiet der neuen Grafschaft dem Grafenthron, so dass sich die Waldsteiner Grafen seither 'Landherren der elfischen Siedlungen' nennen dürfen. In der Praxis besitzen die Elfendörfer eine faktische Unabhängigkeit und Steuerfreiheit - zumal nicht einmal alle Elfensielungen auf dem Gebiet der Grafschaft allgemein bekannt sein dürften.
Laut dem Vertragswerk wird allen Elfensiedlungen das Marktrecht zugestanden, damit die Elfen ihren gewohnten Tauschhandel nachgehen können. Auch dürfen Streitigkeiten ohne Beteiligung Dritter innerhalb der elfischen Gemeinschaft abgeurteilt werden.
Elfensiedlungen in Waldstein
Alwa'dir elfische Pfahlbautensiedlung am Birkentau | |
Dorf Aydindril Auelfen-Siedlung im Quellgebiet des Eibenbachs | |
Faldavanya untergegangene Hochelfen-Stadt auf dem Grund eines Sees | |
Morgentau kleine Siedlung der elfischen Morgentau-Sippe am Einhornsee | |
Nyë'Tiyala ehemaliger hochelfischer Vorposten Simyalas | |
Sala'a'shianna kleine Auelfensiedlung in den Serrinmarschen an der Breite gelegen | |
Syë'Tiyala ehemaliger hochelfischer Vorposten Simyalas | |
Val'sala'dir Auelfensiedlung unweit des Marktes Silz. Wichtiger Ort der Begegnung zwischen Menschen und Elfen |