Garetien:Bulle von Xavolosch: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. März 2011, 09:09 Uhr
Entstehung
Die Bulle von Xavolosch und viele andere Urkunden dieser Art mögen die Grundlage für die 160 BF von Kaiser Sighelm und Bergönig Greifax, Sohn des Garuban geschaffene Lex Zwergia gewesen sein. In der Tat wird als Unterzeichner der Bulle dessen Vater Garuban angenommen, was eine Datierung um 110BF wahrscheinlich macht.
Hintergründe
Während Zwerge und Menschen in Kosch und Amboß bereits über gute Handelsbeziehungen verfügten, stellte sich die Rechtssprechung außerhalb der Heimat für Zwerge häufig problematisch dar. Gerade die Nichteinhaltung von Handelsvereinbarungen, Haftung bei Überfällen und dergleichen mehr trübten die Handelsbeziehungen mit den Menschen. Zudem beanspruchten die Zwerge die Ländereien um Ihre Binge, da sie auf deren Lebensmittel angewiesen waren. Diese unterstanden aber vielerorts der mittelreichischen Rechtssprechung und somit den zuständigen Baronen. Um diesen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen entschlosssen sich viele Barone Verträge mit den Herren der Bingen zu schließen, wie auch hier in Xavolosch.
Aufbewahrung
Da den Zwergen mit der Bulle von Xavolosch vielerlei Rechte eingeräumt wurden ist anzunehmen, dass sie ihre Ausfertigung der Bulle in der Binge hüten. Das Duplikat der Barone hingegen ist nur zum Teil erhalten und wird in der Schwarzen Feste aufbewahrt. Die Barone von Zagbar fühlen sich der Bulle seit jeher verpflichtet, jedoch nicht ganz ohne Eigennutz.
Inhalt
Ähnlich der Lex Zwergia ist die Bulle in drei Teile gespalten.
- Rechtliche Belange
Dabei hat ein Beschuldigter das Recht das Urteil eines Barons anzuerkennen oder das Urteil eines Bergkönigs einzufordern. Den Zwergen wird das Recht eingeräumt die Schätze der Erde frei zu schürfen. Dabei haben sie einen Zehnt an den amtierenden Baron zu entrichten, der zu dessen Überprüfung das Recht eingeräumt bekommt die Binge zu betreten. - Aufenthaltsrechte
Dabei wird es den Menschen erlaubt vor den Toren der Binge zu siedeln um am Handel Anteil zu haben, solange sie dafür die Versorgung der Binge mit Lebensmitteln sicher stellen. Es bleibt das Recht der Zwerge selbst darüber zu bestimmen, wer Zutritt zu ihrer Binge erhalten darf. - Handelsabkommen
die wegen Ihrer Laufzeit jedoch nichtmehr relevant sind.