Geschichten:In der Schreibstube von Burg Zankenblatt Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen
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„...ad finitum erklären Wir, Hochgeborene Herrschaft Erlan von Zankenblatt, durch des Götterfürsten Gnaden Baron zu Syrrenholt, gemäß des an vorhergehender Stelle erklärten Passus Nummero 2, die rechtsprechende Eigenständigkeit des durch das Bürgerpatriziat gewählten Magistrats der Stadt Syrrenholt fürderhin anzuerkennen und als unumstößliche Wahrheit als rechtens zu verstehen. Die Rechtsprechungsgewalt aller Delikte, welche deklariert und spezifiziert im Passus Nummero 2.1 daselbst sind, geht ab dato über an den bürgelichen Magistrat. Dies sei unumstößlich für alle Zeiten. | |||
„...ad finitum erklären Wir, Hochgeborene Herrschaft [[Hauptdarsteller ist::Garetien:Erlan von Zankenblatt|Erlan von Zankenblatt]], durch des Götterfürsten Gnaden Baron zu Syrrenholt, gemäß des an vorhergehender Stelle erklärten Passus Nummero 2, die rechtsprechende Eigenständigkeit des durch das Bürgerpatriziat gewählten Magistrats der Stadt Syrrenholt fürderhin anzuerkennen und als unumstößliche Wahrheit als rechtens zu verstehen. Die Rechtsprechungsgewalt aller Delikte, welche deklariert und spezifiziert im Passus Nummero 2.1 daselbst sind, geht ab dato über an den bürgelichen Magistrat. Dies sei unumstößlich für alle Zeiten. | |||
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Die baroneigene Stadt Syrrenholt, vertreten durch den amtierenden Magistrat, entrichtet fürderhin als Zeichen der bestehenden und unumstößlichen Untertänigkeit eine Sonder-Apanage an den zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit amtierenden Baron zu Syrrenholt in Höhe eines Talers von Silber für jeden bürgerlichen Kopf, welch lebet am ersten Tage jedes Götternamens innerhalb der freiherrlichen Stadt Syrrenholt. Dies sei als eigenständiges Wehrgeld ohne Anrechnung auf die übrigen Abgabepflichten zu verstehen. | Die baroneigene Stadt Syrrenholt, vertreten durch den amtierenden Magistrat, entrichtet fürderhin als Zeichen der bestehenden und unumstößlichen Untertänigkeit eine Sonder-Apanage an den zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit amtierenden Baron zu Syrrenholt in Höhe eines Talers von Silber für jeden bürgerlichen Kopf, welch lebet am ersten Tage jedes Götternamens innerhalb der freiherrlichen Stadt Syrrenholt. Dies sei als eigenständiges Wehrgeld ohne Anrechnung auf die übrigen Abgabepflichten zu verstehen. | ||
Gezeichnet, verlesen und gesiegelt et cetera....“, der Baron nimmt einen tiefen Schluck dunklen Weines aus seinem Pokal. Deutlich malen sich die Spuren der vergangenen Tage im Gesicht des einst so heiteren Mannes ab. | Gezeichnet, verlesen und gesiegelt et cetera....“, der Baron nimmt einen tiefen Schluck dunklen Weines aus seinem Pokal. Deutlich malen sich die Spuren der vergangenen Tage im Gesicht des einst so heiteren Mannes ab. | ||
„So, das sollte vorerst genügen, um den bürgerlichen Pöbel bei der Stange zu halten. Wir werden jeden müden Heller brauchen, um diese dunklen Zeiten zu überstehen.“, erneut nimmt der Baron einen Schluck des Rebensaftes... | „So, das sollte vorerst genügen, um den bürgerlichen Pöbel bei der Stange zu halten. Wir werden jeden müden Heller brauchen, um diese dunklen Zeiten zu überstehen.“, erneut nimmt der Baron einen Schluck des Rebensaftes... | ||
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Version vom 4. Juli 2011, 05:56 Uhr
Burg Zankenblatt / Baronie Syrrenholt
„...ad finitum erklären Wir, Hochgeborene Herrschaft Erlan von Zankenblatt, durch des Götterfürsten Gnaden Baron zu Syrrenholt, gemäß des an vorhergehender Stelle erklärten Passus Nummero 2, die rechtsprechende Eigenständigkeit des durch das Bürgerpatriziat gewählten Magistrats der Stadt Syrrenholt fürderhin anzuerkennen und als unumstößliche Wahrheit als rechtens zu verstehen. Die Rechtsprechungsgewalt aller Delikte, welche deklariert und spezifiziert im Passus Nummero 2.1 daselbst sind, geht ab dato über an den bürgelichen Magistrat. Dies sei unumstößlich für alle Zeiten.
Passus 3: Die baroneigene Stadt Syrrenholt, vertreten durch den amtierenden Magistrat, entrichtet fürderhin als Zeichen der bestehenden und unumstößlichen Untertänigkeit eine Sonder-Apanage an den zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit amtierenden Baron zu Syrrenholt in Höhe eines Talers von Silber für jeden bürgerlichen Kopf, welch lebet am ersten Tage jedes Götternamens innerhalb der freiherrlichen Stadt Syrrenholt. Dies sei als eigenständiges Wehrgeld ohne Anrechnung auf die übrigen Abgabepflichten zu verstehen.
Gezeichnet, verlesen und gesiegelt et cetera....“, der Baron nimmt einen tiefen Schluck dunklen Weines aus seinem Pokal. Deutlich malen sich die Spuren der vergangenen Tage im Gesicht des einst so heiteren Mannes ab.
„So, das sollte vorerst genügen, um den bürgerlichen Pöbel bei der Stange zu halten. Wir werden jeden müden Heller brauchen, um diese dunklen Zeiten zu überstehen.“, erneut nimmt der Baron einen Schluck des Rebensaftes...