Geschichten:Rü-, Po- und Stapelrechte: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Juli 2011, 12:00 Uhr
»Was will der? Soll er doch stapeln, wo er will, mir doch schnuppe. Wie? Ein Recht? Ach so: Das heißt, alle Händler müssen da anhalten und ihre Waren da für ein paar Tage aufstapeln. Soso, was man nicht alles lernt. Ne, mit so einer Lappaelle komm ich der Kaiserin nicht. Seh ich aus wie ein Krämer? Und der Säbel ist arivorisch, ja? Gut, dann nehme ich ihn zum Üben. Widerliches Horasierpack, da kriegt man ja Lust, den Säbel mal an ein paar Yaquierschnepfen auszuprobieren. So, und nun setzt ein ordentliches Schreiben auf, aber belästigt mich nicht mehr mit diesem Ausstellrecht. Stapelrecht, Rüpelrecht, Popelrecht – mir doch egal!«
Gegeben zu Feidewald, auf der Feste Feidewald
Dem Hochwohlgeborenen Grafen des Schlundes
Ingramm, Sohn des Ilkor, aus der Zweihammer-Sippe
Väterchen Ingramm, Hochwohlgeboren,
habt rondragefälligen Dank für die Übersendung des trefflichen Säbels aus Eurer berühmten Waffensammlung, der – wie der gräfliche Waffenmeister versichert – aus bester Arivorer Fertigung stammt und ganz offensichtlich in der Zeit der Vinsalter Unabhängigkeit erschaffen wurde und durch vieler Träger Hände nun auf mich gekommen ist. Ich werde ihn Ehren halten und hoffe, ihn irgendwann auch in Blut aus seiner Heimatstadt tauchen zu können.
Was die Aufhebung des Stapelrechtes anbelangt, so werde ich Ihrer kaiserlichen und königlichen Majestät empfehlen, sich mit der Sache erneut zu befassen und das Faldras-Urteil noch einmal zu studieren.
Da dis alles aber nicht den Kern meiner Aufgaben und Kompetenzen berührt, darf ich Euch anempfehlen, Euer Anliegen auch etwa an die Reichskanzlei zur richten oder an die Kanzlei für Handel und Wandel und nicht zuletzt an das Zedernkabinett.
Für Reich und Rondra!
Zeichen Seiner Exzellenz
Alrik vom Blautann und vom Berg