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== Landwehr und Heerbann historisch ==
== Landwehr und Heerbann historisch ==


Aus einem alten halbzerfressenen Bändchen aus der Zeit Eslams III. im Bücherregal der Knappenkemenate auf Burg Hutt mit dem Titel: ''„De arte militaria sive ad iuvenem armigerum“''
Aus einem alten halbzerfressenen Bändchen aus der Zeit Eslams III. im Bücherregal der Knappenkemenate auf Burg Hutt mit dem Titel: ''„De arte militaria sive ad iuvenes armigeres“''




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'''S''': „Heißt das, dass ein Ritter, den sein Baron nicht explizit zur Lehnsfolge aufruft, bei der Sammlung der Landwehr zu erscheinen hat?“
'''S''': „Heißt das, dass ein Ritter, den sein Baron nicht explizit zur Lehnsfolge aufruft, bei der Sammlung der Landwehr zu erscheinen hat?“


'''L''': „Im Grunde ja. Aber das kommt kaum vor, da das Einberufen der Landwehr normalerweise erst dann erfolgt, wenn das Lehnsaufgebot bereits ausgeschöpft ist, oder darüber hinausgehende Kräfte benötigt werden.
'''L''': „Im Grunde ja. Aber das kommt kaum vor, da das Einberufen der Landwehr normalerweise erst dann erfolgt, wenn das Lehnsaufgebot bereits ausgeschöpft ist, oder darüber hinausgehende Kräfte benötigt werden. Außerdem muss sich der Baron im Klaren sein, dass sich seine edlen Ritter in ihrer Ehre herabsetzt fühlen, wenn er sie gemeinsam mit dem einfachen Volk in die Landwehr rufte."


(…)
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== Ein Lied ==
== Ein Lied ==

Version vom 3. Oktober 2012, 06:31 Uhr

Landwehr und Heerbann historisch

Aus einem alten halbzerfressenen Bändchen aus der Zeit Eslams III. im Bücherregal der Knappenkemenate auf Burg Hutt mit dem Titel: „De arte militaria sive ad iuvenes armigeres“


(…)

S: „Was passiert, wenn der Heerbann verkündet wird?“

L: „Die Königin ruft entsprechend der Heerschildordnung ihre Grafen, die Grafen ihre Barone, die Barone ihre Junker, Ritter und Edlen zu den Waffen, die an einem vereinbarten Ort und Tag mit der im Lehensvertrag geregelten Ausrüstung und mit der vollen Zahl der auf eigene Kosten zu unterhaltenden Bewaffneten zu erscheinen haben.“

S: „Und diese nichtritterlichen Bewaffneten bilden dann die Landwehr?“

L: „Mitnichten. Die Landwehr gibt es davon unabhängig. Wenn der Wehrbann zur Landwehr ausgerufen wird, müssen die Freien einer Baronie zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erscheinen. Die aus ihrer Mitte bestimmten ziehen sodann unter der Führung ihres Barons oder seines Stellvertreters ins Feld. Für ihre Ausrüstung müssen die Freien jeweils selbst entsprechend ihrer Einkünfte aufkommen. Es ist allerdings möglich, sich frei zu kaufen oder einen Ersatzkämpfer zu stellen.“

S: „Aber die Adligen und Ritter sind doch Freie – müssen die auch dort erscheinen und werden somit doppelt belastet?“

L: „Nein. Die Landwehr umfasst nur diejenigen Freien, die nicht bereits zur Befolgung ihrer Lehnspflichten ins Feld ziehen müssen.“

S: „Heißt das, dass ein Ritter, den sein Baron nicht explizit zur Lehnsfolge aufruft, bei der Sammlung der Landwehr zu erscheinen hat?“

L: „Im Grunde ja. Aber das kommt kaum vor, da das Einberufen der Landwehr normalerweise erst dann erfolgt, wenn das Lehnsaufgebot bereits ausgeschöpft ist, oder darüber hinausgehende Kräfte benötigt werden. Außerdem muss sich der Baron im Klaren sein, dass sich seine edlen Ritter in ihrer Ehre herabsetzt fühlen, wenn er sie gemeinsam mit dem einfachen Volk in die Landwehr rufte."

(…)

Ein Lied

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 title = "Tief unterm Feidewald"
 subtitle = "Ein Lied aus der Baronie Hutt, um 600 BF"
 poet="Gerhard L."
 composer="Gerhard L."
 tagline="Herkunft: www.garetien.de - Music engraving: LilyPond"

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 Weit der Ruf des | Schirch er- schallt' |
 ü- ber'm dunk- len | Fei- de- wald. |
 Drum sie zo- gen | zu ihm los, |
 gru- ben nach Erz in | sei- nem Schoß |
 un- ter'm dunk- len | Fei- de- wald, |
 als der _ Ruf des | Schirch er- schallt'. | 
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