Garetien:Binge Fandolesch: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Binge Fandolesch wurde 7 BF von Kaiser Raul zur reichsfreien Stadt erklärt. Mit der zunehmenden Ansiedlung von Menschen um die eigentliche Binge, verschliff sich der zwergische Name zu [[Reichsstadt Wandleth|Wandleth]]. De jure, das wurde den [[Schlunder Hügelzwergen]] von [[Rohal]] erneut bestätigt, gilt alles, was sich unter der Erde befindet, als der Binge zugehörig und ist deshalb nichts reichsfrei, sondern dem Grafen untertan.
Die Binge Fandolesch wurde 7 BF von Kaiser Raul zur reichsfreien Stadt erklärt. Mit der zunehmenden Ansiedlung von Menschen um die eigentliche Binge, verschliff sich der zwergische Name zu [[Reichsstadt Wandleth|Wandleth]]. De jure, das wurde den [[Schlunder Hügelzwergen]] von [[Rohal]] erneut bestätigt, gilt alles, was sich unter der Erde befindet, als der Binge zugehörig und ist deshalb nichts reichsfrei, sondern dem Grafen untertan.


Eine daraus resultierende
Eine daraus resultierende Kellersteuer, die von Graf [[Eslam von Güldenhall]] 794 BF auf im Keller gelagerte Waren eingeführt wurde, hat dazu geführt, dass spätestens nach dem [[Ingerimmszorn]] viele Wandlether Häuser ohne Keller aber dafür vergleichsweise hoch gebaut wurden.

Version vom 28. August 2007, 06:40 Uhr

Vorlage:Dorfbeschreibung

Die Binge Fandolesch wurde 7 BF von Kaiser Raul zur reichsfreien Stadt erklärt. Mit der zunehmenden Ansiedlung von Menschen um die eigentliche Binge, verschliff sich der zwergische Name zu Wandleth. De jure, das wurde den Schlunder Hügelzwergen von Rohal erneut bestätigt, gilt alles, was sich unter der Erde befindet, als der Binge zugehörig und ist deshalb nichts reichsfrei, sondern dem Grafen untertan.

Eine daraus resultierende Kellersteuer, die von Graf Eslam von Güldenhall 794 BF auf im Keller gelagerte Waren eingeführt wurde, hat dazu geführt, dass spätestens nach dem Ingerimmszorn viele Wandlether Häuser ohne Keller aber dafür vergleichsweise hoch gebaut wurden.