Geschichten:Hartsteener Herbst - Drei Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. September 2014, 04:57 Uhr
"Mit dem heutigen Tage, d.i. der 11. Travia des 1030ten Götterlaufes nach dem Fall Bosparans, besitzen die folgenden Gesetze ihre Geltung in den Mauern der Reichsstadt Hartsteen.
1. Ein jeder Bürger der Stadt hat in jedem Götternamen eine Sonderzahlung eines zehnten Teiles seiner Erträge direkt an den Rat der Stadt abzuführen. Dies gilt im Falle von Arbeitern und Handwerkern in Form von pekuniären Abgaben. Tagelöhner und anderes Stadtvolk, das diese Abgaben nicht zu leisten im Stande ist, wird verpflichtet für drei Tage in jedem Götternamen am Wiederaufbau der Feste Natterndorn mitzuwirken zum Ruhm und zur Ehre unseres geliebten Grafen Geismar II.
2. Um das Söldnerunwesen einzudämmen sei das Tragen von Waffen von mehr als einem Spann Länge fürderhin in den Mauern der Stadt verboten. Die einzigen Ausnahmen stellen die die Stadt vor dem Unbill der Zeiten beschützenden Truppen des guten Grafen Geismar sowie Mitglieder der ehrenwerten Familien Quintian-Quandt, Hirschenrode, Grabandt, Katterquell, Nesselregen, Schroekch, Schwingenfels und Stolzenfurt dar.
3. Dem Ratsmeister der Stadt Hartsteen sei fürderhin das Recht eingeräumt, Entscheidungen des Rates auf unbestimmte Zeit durch das Gewicht seiner Stimme auszusetzen.
Gegeben am 11. Travia 1030 BF
Gesiegelt mit dem Siegel der Reichsstadt Hartsteen
Gezeichnet von Frankward von Hirschenrode, kaiserlicher Vogt und Ratsmeister"