Geschichten:Brennende Häuser - Aufruf aus Feidewald: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 6. Februar 2016, 17:13 Uhr

Des Grafen Acht über die Tempelschänder! Aufruf an alle getreuen Vasallen!


Schändliche Niedertracht und die Missachtung sämtlicher Gebote der Zwölfe haben unsere Feinde dazu bewogen, ein friedliches Kloster der gütigen Herrin Travia anzugreifen. Die Herren, welche sich gern als die Hüter der Ritterlichkeit Hartsteens bezeichnen, haben damit schmählich den Frieden gebrochen, welcher vereinbart ward zwischen unseren Familien.


Dieses Verhalten kann nicht geduldet werden und wird mit aller Härte gestraft werden. Hiermit sei ohne Verzug die gräfliche Acht über jene Aggressoren, die das Kloster verwüsteten und den Tempel der gütigen Travia schändeten, verhängt.


Sie seien von nun an rechtlos, titellos und unter alle Stände verwiesen.

Ihr Hab und Gut verfällt der Fronung und wird durch die gräfliche Hoheit eingezogen werden.


Jene, friedlos und vogelfrei, sollen von jedermann und jederfrau verfolgt und bestraft werden. Ihre Tötung ist bußlos, ihre Auslieferung an ihren gerechten Richter, das ist ihr Graf, wird mit 50 Dukaten belohnt.


Wer den Geächteten Speis oder Obdach gewährt, fällt selbst unter die Acht.

Wer ihnen zur Flucht verhilft oder ihnen zur Hilfe eilt, fällt selbst unter die Acht.

Wer ihrer habhaft wird und sie nicht tötet noch ausliefert, verfällt unter die Acht.


Die Acht gilt in der ganzen Grafschaft Hartsteen und kann aufgehoben werden, wenn die Missetäter sich der Gerichtsbarkeit stellen.


Sind die Missetäter nicht binnen der Bannfrist von vier Wochen dem Arm des Gesetzes ausgeliefert, so werden Reichsacht und Bann angestrengt und drohen, die Geächteten aus der Gemeinschaft der Zwölfgöttergläubigen und Rechtschaffenen zu vertreiben.


An die Vasallen ergeht der Heerbann des Grafen: Sammelt Eure Truppen und Waffentreuen, auf dass wir diesem Geschmeiß zeigen, dass in den Hartsteener Landen die Gesetze der Zwölfe gelten!


Gegeben zu Feidewald am 1. Efferd des Jahres 1032 BF

Zeichen Seiner Hochwohlgeboren

Graf Geismar II. von Quintian-Quandt zu Hartsteen