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Über das Stadtrecht im zentralen Mittelreich, geschrieben 703 BF von Ucurios Hippodos im Hesinde-Tempel zu Gareth

Den Reisenden in Garetien, egal ob im nördlichen Greifenfurt, im noch jungen caldaischen Eslamsgrund im Süden oder im Osten in Perricum, dürfte mit großer Verwunderung auffallen, wie viele Orte sich neuerdings "Stadt" nennen dürfen, ohne über jene Rechte und Autonomien zu verfügen, die vielleicht aus anderen Provinzen des Reiches bekannt sind.

Der Aufstieg des Bürgertums insbesondere in der Kaisermark in und um Gareth war dem ländlichen Adel immer ein Dorn im Auge. Gleichzeitig forderten aber die größeren Siedlungen, zumeist die namensgebenden Hauptorte mit wachsender wirtschaftlicher Macht auch zunehmende Autonomie, die sie sich vom Stadtstatus erwarteten.

Reichsstädte

Die großen Reichsstädte hatten es vorgemacht: Sie entrichten Ihren Zehnt nur dem Kaiserhaus, durften eigene Truppen und Stadtmauern unterhalten, die sie dem Kaiser und nicht dem Provinzherren verpflichteten. Sie verfügen über eine eigene Gerichtsbarkeit und wählen ihren Bürgermeister selbst. Der Kaiser verfügt zwar über ein theoretisches Veto-Recht, aber er würde nur in Ausnahmefällen den Konflikt mit den Reichsstädten suchen, die in nicht unbedeutendem Maße seinen Säckel füllen. Die meisten Reichsstädte kopierten dabei auf das Angbarer Stadtrecht von 575 vBF, welchess auch mindere Rechte, wie Stapel- und Markrecht umfassten. Sowohl Gareth (der alte Teil) als auch Perricum haben allerdings abweichende eigene vorbosparanische Rechtsordnungen.

Kronstädte

Um den Thronerben und König Garetiens ein Auskommen und Hausmacht zu sichern, wurde vom Reichsstadtrecht das Kronstadtrecht abgeleitet. Die Rechte und Pflichten sind im wesentlichen denen der Reichsstädte gleichgestellt, allerdings sind Zehnt, Lehensfolge und Vetorecht auf den Provinzherren ausgerichtet, der auch in der Vergangenheit deutlich häufiger von letzterem Gebrauch machte. Es gibt aber auch lokale Unterschiede, so hat die Kronstadt Wandleth zum Beispiel ihr Stapelrecht verloren und bis heute nicht zurückerlangt.

Grafenstädte

Seit den Zeiten der klugen Kaiser kam es in der Region aber immer häufiger zu weiteren Stadtgründungen. Das Königshaus wollte damit insbesondere die Besiedlung der Randgebiete stärken. Diese Städte wurden in der Regel den jeweiligen Grafen untergeordnet und befanden sich somit unter direkterer Kontrolle, was Einfluss auf ihre Selbstständigkeit hatte. Bekannt sind hier das Uslenrieder Recht, das Praioslober Recht und das neu hinzugekommene Grafenfelser Recht, die sich in Marginalitäten unterscheiden. Ersteres hat einige zusätzliche Paragraphen die Elfen betreffend, letzteres einige Sonderrechte im Umgang mit Altlasten aus den Magierkriegen.

Mindere Städte

Mit den Verhandlungen, die Eslam von Almada zur Erringung der Krone Garetiens mit dem Adel der Region führte, kam noch ein weiters Stadtrecht hinzu, das sogenannte Eslamidische Recht, dispektierlich auch oft das mindere Stadtrecht genannt. Hier bediente der kluge Monarch den oben genannten Wunsch des Landadels, der zugleich seine Bürger in den großen Siedlungen befriediegen wollte, ohne Lehen und Truppen an Graf, König oder gar Kaiser abzugeben. Das mindere Stadtrecht wurde fast ausnahmslos lokal verhandelt und unterscheidet sich stark, mit der einen Ausnahme, dass sich alle diese Orte "Stadt nennen dürfen. Einige dürfen nichteinmal eine Mauer bauen oder gar über Büttel hinausgehende Truppen unterhalten.

Zusätzlich zu den oben genannten hierarchischen Unterteilungen gibt es natürlich unzählige lokale Ausnahmen. So bedürfen Neugründungen von Magierakademien bei den meisten Städten in Eslamsgrund eine Genehmigung durch Kaiser und Praios-Kirche. Die Stadt Überdiebreite bekommt zum Beispiel einen Teil des Brückengeldes der Reichsstraße über den Großen Fluss.