Garetien:Königlich Garetisches Hoch- und Krongericht

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Briefspiel:
Ansprechpartner:
unbespielt
Kennziffer:
Gar-I-01 ~ B(Heg)



Das Gericht zu Meilersgrund spricht Recht im Namen der Krone Garetiens, wenn die lokale Gerichtsbarkeit nicht ausreicht. Durch die Ochsenbluter Urkunde haben die Barone die Halsgerichtsbarkeit zurückgewonnen, so dass Meilersgrund nun nur noch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und bei der Aburteilung des Hochadels tätig wird.

Stellen die Richter zu Meilersgrund fest, dass sie nicht von ausreichendem protokollarischem Rang sind, oder die Streitigkeiten über die Grenzen Garetiens hinausgehenen, beauftragen sie das Reichsgericht.

Das Gericht besitzt seit der Reform durch Kaiser Reto zwei Kammern: eine hochadlige und eine gemeinadlige Kammer. Es folgt damit dem Beispiel des Reichsgerichtes.

Die Hochadlige Kammer, auch „Grafenschranke“ genannt, vor die man treten muss, wird vom Garether Markvogt präsidiert. Ihr gehören die Burggrafen als Schöffen an. Vor die Grafenschranke tritt jedoch nur höchst selten jemand.

In der Praxis ist das Gericht durch bestellte Gerichstadvokaten besetzt, die zum Teil vom Zedernkabinett ernannt werden und zum Teil als Landrichter der Grafschaften (inklusive der Markgrafschaften) dem Gericht angehören. Sie bilden die Gemeinadlige Kammer, in der die Delinquenten vor die „Junkerschranke“ treten.

Das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird.

Bei der Vollstreckung muss das Gericht eventuell auf die Dienste des Reichsrichtschwertes und dessen Träger zurückgreifen, wenn der Verurteilte zu hohen Rang besitzt.

Schöffen der Grafenschranke

Schöffen der Junkerschranke

Ämter am Gericht

Ehemalige Gerichtsangehörige

Berühmte Fälle des Meilersgrunder Hochgerichtes