Geschichten:Brennende Häuser - Reaktion aus Hohenlinden

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Dramatis Personae

- Balrik von Keres, Junker zu Hohenlinden, Ritter des Reiches


Gareth, Boron 1032 BF

Endlich unternahm die Kaiserin etwas. Die Natterndorner Fehde war Balrik ein Dorn im Auge. Warum bekämpfte man sich selbst auf Reichsboden, wenn doch der große Feind im Osten stand und noch immer halb Tobrien in der Gewalt hatte und nur darauf wartete, daß man sich selbst vernichtete? Früher oder später würde es dort wieder zu Kämpfen kommen.

Aber es wurde nicht nur in Hartsteen gekämpft. Auch daß Almada abtrünnig war, störte ihm, doch in Albernia konnte die Kaiserin den Krieg geschickt beenden. Ein Unruheort, an dem Reichssoldaten unnötiger weise starben, war befriedet. Er war damals im Efferd mit dem Kaiserhofe im Albernischen und durfte miterleben, wie das Königreich – nun wieder ein Fürstentum – ins Reich zurückkam. Allmählich entwickelte sich Rohaja zu einer starken Herrscherin.

Balrik hatte schon vor zwei Jahren der Kaiserin geraten, die Grafenfrage in Hartsteen zu regeln. Die Kaiserin mußte zwar wegen der Ochsenbluter Urkunde viele Privilegien ans Adel zurückgeben, wie beispielsweise das Fehderecht, und sie konnte sich nicht mehr in alle Belange des Adels einmischen, doch als Königin hatte sie noch immer die Möglichkeit einen Grafen zu ernennen.

Er stellte schnell fest, daß die Kaiserin auf dieses Thema nicht gut zu sprechen war, doch als Lehensmann hatte Balrik die Pflicht ihr diesen Rat zu geben, und er beließ es bei dem einen mal – die Kaiserin hörte seitdem nie mehr etwas von ihm über dieses Thema.

Doch mußten jetzt mehrere ihren Unmut über diese Fehde der Kaiserin gegenüber erwähnt haben. Sie tat endlich etwas. Wie Balrik erfahren hatte, schickte sie Alrik von Blautann nach Hartsteen um die beiden Parteien aufzufordern die Waffen vorerst niederzulegen und das Reichsgericht die Grafenfrage entscheiden zu lassen.

Nun gut, das war jetzt nicht gerade das was sich Balrik vorgestellt hatte, doch es war ein guter Schritt. War nur noch die Frage, wie lange das Reichsgericht für eine Entscheidung brauchte ...