Geschichten:Ehevertrag zwischen Thalionmel von Erlenstamm und Gerion Sturmfels
Die Übereinkunft zum Traviabunde
Beim feierlichen Schliessen der Verlobung zwischen Ihrer Hochgeboren Thalionmel, Baronin von Erlenstamm (fortan als „die Baronin von Erlenstamm“ bezeichnet), und dem Zornesritter sowie Wächter der Wacht Gareth, Gerion Sturmfels (fortan als „der Zornesritter“ bezeichnet), sind ebendiese edlen Herrschaften im Hinblick auf ihren künftigen Traviabund und in der Absicht, die Gesetze der Göttin des Herdfeuers und der Familie zu ehren, eingedenk der göttlichen Ordnung unter dem Schirm der allgerechten Herren Praios und Ucuri sowie unter huldvollem Verhandlungsbeistand des listenreichen Phex übereingekommen, wie folgt:
Ad Primum:
1. Der Traviabund soll keine Auswirkung haben auf den Vermögensstand
der Ehegatten, und auch ihre Erträgnisse nicht beschlagen; weder heute,
noch fürderhin.
2. Jede Form der finanziellen Pflichten zwischen den Ehegatten allein auf
Grund des Traviabundes sind ausgeschlossen, sofern diese Übereinkunft
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Ad Secundum:
1. Die elterliche Gewalt, das Recht zur Erziehung sowie die Pflicht, für das
Wohlbefinden des gemeinsamen Sohnes Rohajan Praiodan zu sorgen, liegt
ausschliesslich bei der Baronin von Erlenstamm. Der Zornesritter hat
keinerlei Rechte am gemeinsamen Sohn. Er hat – sofern diese Übereinkunft
nichts anderes bestimmt – gegen den Willen der Baronin von Erlenstamm
auch nicht das Recht, den Sohn zu sehen oder sonst wie mit ihm in Kontakt
zu treten, geschweige denn Einfluss auf seinen Werdegang und seine
Erziehung zu nehmen.
2. Der Zornesritter erhält jedoch das Recht, den gemeinsamen Sohn Rohajan
Praiodan an den 5 namenlosen Tagen eines jeden Götterlaufes auf eigene
Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3. Der Zornesritter verpflichtet sich, an den standesgemässen Unterhalt und
eine angemessene Erziehung des gemeinsamen Sohnes Rohajan Praiodan
jeden Monat 12 Dukaten an die Baronin von Erlenstamm abzuführen.
Ad Tertium:
1. Der Zornesritter, welcher mit der Ehelichung der Baronin von Erlenstamm
den Titel „Baronet von Erlenstamm“ erhält und fürderhin auch als
„Hochgeboren“ anzureden ist, enthält sich jeglicher Ansprüche auf die
Baronie Erlenstamm und mischt sich nicht in die Geschäfte der Baronin von
Erlenstamm ein. Niemand in der Baronie erhält von ihm Befehle oder wird
solchen gehorchen.
2. Das soll auch gelten, wenn die Baronin von Erlenstamm in Borons Reich
eingehen sollte. In diesem Fall soll allein Rohajan Praiodan Erbe sein,
sowohl des Lehens als auch des privaten Vermögens. Der Graf des
Schlundes würde in einem solchen Fall gebeten, Rohajan Praiodan einen
Vormund zu ernennen, wobei für diese Aufgabe weder der Zornesritter
selbst, noch andere Angehörigen des Ordens des Zorns Rondras in Frage
kommen.
3. Im Gegenzug mischt sich die Baronin von Erlenstamm gleichermassen
nicht in die Angelegenheiten des Ordens ein.
4. Den beiden Ehegatten soll an einem guten Einvernehmen zwischen der
Baronie Erlenstamm einerseits und dem Orden anderseits gelegen sein, und
ein solches soll von beiden Seiten aktiv betrieben werden.
5. Die Baronin von Erlenstamm verpflichtet sich, allen Ordensmitgliedern in
ihren Burgen kostenlos Obdach und Verpflegung angedeihen zu lassen,
wann immer dies verlangt wird - außer in Fällen des Missbrauchs oder zum
Schaden der Baronie Erlenstamm.
Ad Quartum:
Die bisher ungelöste Frage der Erziehung des gemeinsamen Sohnes Rohajan
Praiodan zum Baron ab dem zehnten Altersjahr werden die Baronin von
Erlenstamm sowie der Zornesritter zu einem späteren Zeitpunkt regeln.
So übereingekommen in der Baronie Gallstein im Rahja des Jahres 32 Hal:
Ihre Hochgeboren Thalionmel, Baronin von Erlenstamm
Der Zornesritter sowie Wächter der Wacht Gareth, Gerion Sturmfels
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