Geschichten:Kressenburger Stadtgeflüster - Travias Heim
Travias Heim
Stadtrechtsurkunde
Dem Marktflecken Kressenburg wird mit dieser Urkunde, gegeben am 10. Ingerimm 1035 BF durch seine Hochgeboren Ardo von Keilholtz ä.H., Baron zu Kressenburg, und mit Zustimmung Ihrer Erlaucht, Markgräfin Irmenella von Wertlingen, zum 1. Praios 1036 BF der rechtliche Status einer Stadt zuerkannt. Die Bürger der Stadt verpflichten sich im Gegenzug, den dritten Teil der anfallen Kosten für den Neubau und die fortlaufende Instandhaltung eines Tempels zu Ehren des Herrn Praios zu finanzieren, welcher durch den Baron von Kressenburg auf dem Boden der Baronie Kressenburg errichtet wird. Bei den Baronen von Kressenburg, oder deren Rechtsnachfolgern, verbleibt die Oberherrschaft über die Stadt und ihre Bürger sowie das Recht, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungen die hiermit verliehenen Rechte ganz oder teilweise zu widerrufen.
1. Das Stadtgebiet der Stadt Kressenburg umfasst den bereits ummauerten Teil der Stadt auf dem Burgberg, ausgeschlossen die herrschaftliche Burg selbst, sowie die der bereits bestehenden Befestigung bis zu zwölf mal zwölf Schritt vorgelagerten Häuser und Hütten.
2. Bürger der Stadt Kressenburg soll sein, gleich ob Mensch oder Angroschim, wer zum 1. Praios 1036 BF auf dem Gebiet der Stadt einen dauerhaften Wohnsitz nachweisen kann. Das Bürgerrecht kann nachträglich erwerben, wer für Jahr und Tag innerhalb der Stadtmauer gelebt hat.
3. Die Bürger der Stadt Kressenburg sind fürderhin von Frondiensten gegenüber den Baronen von Kressenburg befreit.
4. Die Händler und Handwerker der Stadt Kressenburg erhalten das Recht, Zünfte zu bilden, um Handel und Handwerk in der Stadt zum Wohle der Bürger und zum Wohlgefallen des Herrn Phex und des Herrn Ingerimm zu lenken.
5. Die Stadt Kressenburg erhält das Recht, nach eigenem Ermessen Markttage abzuhalten.
6. Die Stadt Kressenburg erhält das Recht, das ausgewiesene Stadtgebiet mit einer steinernen Mauer zu umgrenzen.
7. Die Bürger der Stadt Kressenburg haben fürderhin die Verpflichtung, das die Stadt umgrenzende Mauerwerk stets in wehrhaftem Zustand zu halten und im Verteidigungsfall zu besetzen.
8. Die Stadt Kressenburg erhält das Recht, eine Stadtgarde zu unterhalten, um die Sicherheit von Bürgern und Händlern zu gewährleisten.
9. Die Stadt Kressenburg erhält das Recht, aus der Mitte seiner Bürger einen Stadtrat zu bestimmen, welcher die Belange der Stadt gegenüber den Baronen von Kressenburg vertritt und dafür verantwortlich ist, dass die in der Stadt anfallenden Steuern getreulich an den Lehnsherren abgeführt werden. Für jeweils einhundert Bürger mag ein Ratsherr oder eine Ratsfrau bestimmt werden.
10. Der Rat der Stadt Kressenburg erhält das Recht, den zwölften Teil der anfallenden Steuern einzubehalten, um Stadtmauer, Stadtgarde und Verwaltung zu unterhalten.
11. Der Rat der Stadt Kressenburg erhält das Recht, Gesetze zu erlassen, welche Handel, Handwerk und Zusammenleben in der Stadt auf den Göttern gefällige Weise regeln. Diese Gesetze dürfen übergeordneten Regelungen des herrschaftlichen, markgräflichen, kaiserlichen oder zwölfgöttlichen Rechts nicht widersprechen.
12. Der Rat der Stadt Kressenburg erhält das Recht der niederen Gerichtsbarkeit über die Bürger der Stadt. Die niedere Gerichtsbarkeit wird von Richtern ausgeübt, die vom Rat der Stadt bestimmt werden.
Es bezeugen vor den Zwölfen:
- Ardo von Keilholtz ä.H., Baron zu Kressenburg
- Irmenella von Wertlingen, Markgräfin zu Greifenfurt
- Badilak von Praiostann, Custudos Lumini zu Kressenburg
- Angarimm Sohn des Durac, Geweihter des Angrosch
- Bredogar Eustachius von Parsenburg, Meister der Mark
- Phexian von Kieselholm, Landvogt zu Kressenburg
- Durac Sohn des Dugramm, Ältester der Zwerge Kressenburgs und Ratsherr
- Angarosch Sohn des Durac, Schmiedemeister und Ratsherr
- Orlescha Tochter der Kagrascha, Braumeisterin und Ratsfrau
- Burghart Kannenmacher, Schmiedemeister und Ratsherr
- Oleander Hasenhügel, Großhändler und Ratsherr
- Linde Zweihofer, Großbäuerin und Ratsfrau