Geschichten:Reichsachturteil wider Rondrasil von Hartsteen
Im Namen der heiligen und ewigen zwölf Göttergeschwister!
Da das menschliche Gedächtnis unzuverlässig ist und infolge der Wirrnis der Geschehen nicht ausreicht, hat es das Ansehen der Vorfahren unseres Zeitalters verlangt, urkundlich festzuhalten, was die Dauer der dahinrinnenden Zeit hinsichtlich der Kenntnisse der Menschen entstellt darzulegen neigte.
Demgemäß soll die Allgemeinheit der gegenwärtigen wie der künftigen Getreuen des Reiches erfahren, wie Rondrasil, ehemals Graf von Hartsteen und Marschall des Königreichs Garetien dadurch, daß er an den Grundfesten der Zwölfgöttlichen Ordnung hämmerte und Verrat gegen das heilige Raulsche Reich beging, trotz Vorladung, vor unserer Majestät zu erscheinen, sich weigerte und infolge dieses seines Trotzes den Spruch unserer Acht auf sich gezogen hat. Weiterhin hat er nicht aufgehört, die Rechte und die Freiheiten der Kirchen, der Könige, Herzöge und Fürsten des Reiches streitig zu machen sowohl durch das Unrecht jenen gegenüber, als auch durch Mißachtung, die er uns gegenüber mehrfach zeigte, wie besonders aufgrund offensichtlicher Auflehnung, weswegen er nach Lehnrecht dreimal gesetzlich zu unserm Gericht aufgerufen wurde, und, weil er fernblieb und für sich auch keinen Bevollmächtigten schickte, wurde er als widersetzlich beurteilt und ihm demgemäß die Grafschaft Hartsteen, wie auch sämtliche Lehen, die er vom Reiche hatte, aberkannt und unserer Gerichtsbarkeit und Macht überantwortet.
So haben wir die Grafschaft Hartsteen in Anbetracht der Verdienste, die sich der geehrte Geismar von Quintian-Quandt um das Ansehen der Kaiserkrone erworben und bewahrt hat, weder Schäden noch persönliche Gefahren fürchtend, die Auszeichnung kaiserlicher Gnade verdienend, mit allen Fürspracherechten, Geleitrechten, Siedlungen, Höfen, Lehen und allem, was zu dieser Grafschaft gehört, kraft kaiserlichen Rechtes als Vasallenlehen verliehen.
Diese Ernennung zum Grafen von Hartsteen bestätigen wir ihm sowie allen seinen Nachfolgern; in all der nachfolgenden Zeit soll sie ihnen zu recht verbleiben; damit niemand durch unüberlegtes Wagnis sie zunichte machen oder sonstwie zu verletzen suchen möge, wollen wir das hiermit durch kaiserliches Edikt verbieten, und wir bekräftigen rechtsgültig diese unsere Verfügung deutlich durch das uns zustehende Vorrecht mittels des unserer hohen Stellung zukommenden kaiserlichen Siegels.
Zeichen des Herrn Tedesco von Perricum. Reichsverweser des Raulschen Reiches Gezeichnet im Jahre 906 seit dem Sieg über das vieltürmige Bosparan Gegeben auf der Kaiserlichen Pfalz Ochsenblut, in den ersten Tagen des PERainemondes
|