Jast Gorsam vom Großen Fluss: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Herzog der Nordmarken | Der Herzog der Nordmarken war in Garetien von zwiespältiger Bedeutung: Der alte Adel schätzte des Herzogs Bemühungen um ein starkes und geeintes Reich auf der Basis der alten Feudalordnung, war aber weniger erbaut über die Macht, die sich am Großen Fluss zusammengebraute und misstraut den Ambitionen des Herzogshauses. Des Herzogs Sohn [[Hartuwal Gorwin vom Großen Fluss]] ist als Reichserzkanzler, Kenner von Adel und Recht und als gewiefter Taktiker respektiert, aber nicht geliebt. Bei vielen Vertretern jüngerer Häuser und beim niederen Adel stießen Politik und politisches Handeln des Herzogs auf Ablehnung. Zwar hätten sie ihn jederzeit einer barbarischen Walpurga von Weiden oder einem Marionettenpopanz Selindian Hal vorgezogen, doch ist auch ihnen die Macht der Nordmarken suspekt. | ||
Jast Gorsam war von 1027 bis 1029 BF Reichsregent des Raulschen Reiches und | Jast Gorsam war von 1027 bis 1029 BF Reichsregent des Raulschen Reiches und füllte mit starker Hand das Vakuum aus, das mit dem kurzzeitigen Verschwinden Königin [[Rohaja von Gareth|Rohajas]] entstanden war. Der letzte Besuch des Nordmärker Herzogs in Garetien liegt viele Jahre zurück: Er war kurz auf dem Hoftag 1021 BF in Garetien, als er den damaligen Reichsgroßinquisitor Rapherian von Eslamshagen ritzte, später dann war er mit seinen Truppen auf dem verspäteten Marsch zur Trollpforte in garetischen Ländern sowie anschließend auf dem Rückmarsch von Weiden. | ||
Das [[Königlich Garetisches Hoch- und Krongericht|Königlich Garetische Hoch- und Krongericht]] zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird. | Das [[Königlich Garetisches Hoch- und Krongericht|Königlich Garetische Hoch- und Krongericht]] zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird. |
Version vom 5. August 2012, 11:59 Uhr
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Der Herzog der Nordmarken war in Garetien von zwiespältiger Bedeutung: Der alte Adel schätzte des Herzogs Bemühungen um ein starkes und geeintes Reich auf der Basis der alten Feudalordnung, war aber weniger erbaut über die Macht, die sich am Großen Fluss zusammengebraute und misstraut den Ambitionen des Herzogshauses. Des Herzogs Sohn Hartuwal Gorwin vom Großen Fluss ist als Reichserzkanzler, Kenner von Adel und Recht und als gewiefter Taktiker respektiert, aber nicht geliebt. Bei vielen Vertretern jüngerer Häuser und beim niederen Adel stießen Politik und politisches Handeln des Herzogs auf Ablehnung. Zwar hätten sie ihn jederzeit einer barbarischen Walpurga von Weiden oder einem Marionettenpopanz Selindian Hal vorgezogen, doch ist auch ihnen die Macht der Nordmarken suspekt.
Jast Gorsam war von 1027 bis 1029 BF Reichsregent des Raulschen Reiches und füllte mit starker Hand das Vakuum aus, das mit dem kurzzeitigen Verschwinden Königin Rohajas entstanden war. Der letzte Besuch des Nordmärker Herzogs in Garetien liegt viele Jahre zurück: Er war kurz auf dem Hoftag 1021 BF in Garetien, als er den damaligen Reichsgroßinquisitor Rapherian von Eslamshagen ritzte, später dann war er mit seinen Truppen auf dem verspäteten Marsch zur Trollpforte in garetischen Ländern sowie anschließend auf dem Rückmarsch von Weiden.
Das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird.