Kategorie:Recht und Gesetz

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Recht und Gesetz

Dass im aventurischen Zentrum der Verehrung des Götterfürsten Recht und Gesetz besonders groß geschrieben werden, sollte niemanden überraschen. Verblüffend ist eher, wie häufig es hierzulande im Namen des Herrn Phex gesprochen wird. Der Schutzgott des Herrscherhauses wacht schließlich auch über Handel und Wandel.

Rechte, die man vor Gericht durchsetzen will, muss man natürlich zunächst einmal haben. Insofern gilt das nachfolgend Gesagte größtenteils nur für Inhaber der Bürgerrechte. Nur Freie dürfen ohne weiteres Verträge abschließen, heiraten oder Land besitzen. Unfreie hingegen haben so viele Rechte, wie ihr Herr ihnen zugesteht. In diesem reichen Landstrich, der lange Zeit von Kriegen verschont geblieben ist, gibt es etwas mehr Freibauern als andernorts - ganz besonders in der Goldenen Au.

Auf dem Lande liegt die Rechtsprechung beim Baron, soweit Verträge der Untertanen zu siegeln sind oder über Streitigkeiten zwischen Bürgern oder kleinere Vergehen zu entscheiden ist. Über Zunftmitglieder darf er jedoch seit der pervalschen Landzünfteordnung nicht richten. Handwerksmeister in den kleinen Städten sind damit den Gilden in Gareth gleichgestellt. Meist bestellen alle Handwerker eines Ortes zusammen die Gemeinen Schiedsleute, deren Urteilsspruch sie sich unterwerfen. Nur in Gareth und - teilweise - in Perricum sind die einzelnen Zünfte groß genug, um ihr eigenes Zunftgericht zu unterhalten. Seit der Inthronisierung Rohajas I. und dem Inkrafttreten der Ochsenbluter Urkunde haben Barone die Halsgerichtsbarkeit auch über Freie inne und dürfen somit auch Todesurteile verhängen und vollstrecken. Dies löst die alte Regelung aus der Perval'schen Landzünfteordnung ab. (I.Basten)

In Alt-Gareth liegt die Gerichtsbarkeit beim Amt des Gerichtsherrn. Das ist äußerst lukrativ: zum einen kann dieser die Rechtsprechungs- und Siegelgewalt in Stadtvierteln und Nachbarschaften an Gerichtspächter weitergeben (die dann ihrerseits Gebühren für ihre Dienste fordern), zum anderen bezahlen Kaufleute den Gerichtsherrn häufig dafür, daß er sich nicht in die Arbeit der berufenen Richter einmischt.

Höhere Gerichtsbarkeit

Die höhere Gerichtsbarkeit, vor allem für schwerere Verbrechen, liegt beim Grafen oder sogar bei der Königin. Allerdings nur nominell, und das aus zwei Gründen. Erstens sind seit der Reichsgrundreform Kaiser Retos die Landesherren - wie auch die Reichsstädte - verpflichtet, dieses Amt mit studierten Rechtsgelehrten zu besetzen (und welcher adlige Garetier wäre schon solch ein Bücherwurm?) und diese auch angemessen zu entlohnen. Im übrigen braucht man diese hochgelehrten Herrschaften - so die althergebrachte Ansicht vieler Barone - nun wahrhaftig nicht mit jedem dahergelaufenen Schurken zu belästigen, den man genauso gut an der Blutulme neben dem Boronanger aufknüpfen könnte, ohne ihn vorher noch wochenlang durchzufüttern.

Auch diese Regelung der Retoschen Reichsgrundreform hat mit der Ochsenbluter Urkunde ihre (ohnehin nur nominelle) Gültigkeit verloren.

Die bloße Tatsache, dass zwei Streithähne aus unterschiedlichen Baronien oder Grafschaften stammen, ist nebenbei längst kein Grund, die höheren Adligen mit einer Klage zu behelligen. Der Kläger muss vielmehr versuchen, den "fremden" Baron zu einem günstigen Urteil zu bewegen - oder ein heimatliches Urteil auf fremdem Boden durchzusetzen. Gute Chancen dabei haben Kaufleute, denn kaum ein Baron will es sich mit den potentiellen Abnehmern seiner heimatlichen Erzeugnisse verderben. Das hat schon dazu geführt, dass auch einfache Baronien - vorzugsweise die an einer Reichsstraße gelegenen oder sonst stark mit dem Handel verbundenen - dem Bitten, dem Drängen oder der Erpressung der Händler gefolgt sind und studierte Richter eingesetzt haben. In keiner Provinz des Mittelreiches findet man daher so viele Absolventen des Beilunker Rechtsseminars wie hierzulande.

Eine Appellation an höhere Gerichte ist fast unmöglich - der Baron hat das erste und das letzte Wort. Eine Ausnahme sieht die detaillierte Garether Marktordnung für Kaufleute vor: wenn beide Seiten mit dem Urteil unzufrieden sind, können sie gemeinsam noch das Marktgericht in Gareth anrufen. Dort urteilt unter anderem auch ein Phexgeweihter. Die Priester des Fuchsgottes nehmen diese Aufgabe sehr ernst. Häufig dienen sie auch draußen im Lande als Berater des Richters, wenn es sich um Handelsbräuche und ähnliche Fragen dreht.

Gesetzeswerke

Neben der Marktordnung gelten die allgemein bekannten Gesetze wie der Codex Raulis oder die Lex Zwergia. In Garetien, traditionell Stammland der Kaiserfamilie, werden Reichsgesetze ohne viel Federlesens auch als königliches Recht eingeführt. Dies gilt besonders für das Strafrecht - weder die Verbote noch die Strafen unterscheiden sich von den reichsweiten Regeln. Seit der Rohalszeit jedoch werden Hinrichtungen nur noch selten in Form der "spiegelnden" Strafe vollstreckt (also mittels einer Todesart, die der Straftat entspricht), zumindest wenn sie Strafe für eine weltliche Missetat sind. Erwähnenswert ist ferner das allgemeine Verbot der Fuchsjagd - kein Wunder, steht der schlaue Geselle doch sowohl für das Land als auch für seinen Schutzgott. Kurios sind auch die Mühlenerlasse, die dem Müller neben dem Mahl- auch immer das Schankrecht gewähren, so daß bei jeder der zahllosen Windmühlen auch eine Schenke zu finden ist.

Regionale Gesetze sind seltener geworden, weil die gelehrten Juristen meist nur geschriebenes Recht anerkennen - es sei denn, drei Zeugen bestätigen, dass die behauptete Regel seit "unvordenklicher Zeit" (ein Datum, das die Marktordnung auf das Jahr 23 Ugdalf festsetzt, das heißt 661 v.H.) besteht. In Schriftform gefasst sind daher beispielshalber der Luringer Spiegelmachererlass, der diesen Handwerkern bei Todesstrafe verbietet, die Stadt zu verlassen, und das Raulsmärker Badegebot, wonach sich jeder menschliche Bewohner und Besucher der Kaiserstadt einmal jährlich gründlich zu waschen hat. Eine weiße Weste hat in Gareth trotzdem längst nicht jeder.

Zahlreiche Gesetzestexte, Rechtsparaktiken und Reformen bestimmen das Miteinander im Königreich Garetien und der Markgrafschaft Perricum. Auch wenn das Fehderecht viele dieser Gesetze im Geiste außer Kraft setzt, habe sie doch eine große Bedeutung - nicht nur für die Vergangenheit. Recht und Gesetz bleiben Merkmale der garetischen Kultur.